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1. Öffentliche Ordnung

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Wie sich aus dem systematischen Gesamtzusammenhang mit § 8 Abs 2 Nr 13 ergibt, wonach sonstige Vorschriften außerhalb des Markenrechts einer Eintragung entgegenstehen, ist die öffentliche Ordnung nur verletzt, wenn wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung verletzt sind. Dies dürften insb allg Grundsätze des Verfassungsrechts sein, die mangels Einbindung in gesetzliche Bestimmungen nicht unter die sonstigen Vorschriften iSv § 8 Abs 2 Nr 13 fallen. Nicht unter § 8 Abs 2 Nr 5 fällt deshalb die Frage, ob die Namensrechte Prominenter durch Anmeldungen Dritter verletzt werden (so aber Boeckh GRUR 2001, 29, 36). Dementsprechend kann auch die urheberrechtliche Gemeinfreiheit eines Werkes oder deren Bezeichnung kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung sein, sondern allenfalls eine Zurückweisung nach § 8 Abs 2 Nr 13 rechtfertigen (BPatG GRUR 1998, 1021 – Mona Lisa m abl Anm Klinkert/Schwab GRUR 1999, 1067, 1070; aA auch Nordemann WRP 1997, 389, 391; Osenberg GRUR 1996, 101, 103). Derartige Fragen zu prüfen wäre iÜ auch nicht mit dem summarischen Charakter des auf die Erledigung einer Vielzahl von Anmeldungen gerichteten Registerverfahrens vereinbar. Insoweit bleibt es Dritten vorbehalten, im Wege des Löschungsverfahrens hiergegen vorzugehen (Gauß WRP 2005, 570, 572). Da tragende Grundsätze der öffentlichen Ordnung verletzt sein müssen, verstößt die Veröffentlichung oder Verbreitung von Zeichen, die abgewandelte Verkehrszeichen der StVO oder EUR-Banknoten darstellen, nicht gegen die öffentliche Ordnung (BPatG GRUR 2003, 710, 711 – Verkehrszeichen; GRUR 2002, 337 – Schlüsselanhänger).

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