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1. Täuschungsgefahr bei fremden Namen

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Selbst die Wahl eines fremden Namens ist grds schutzfähig, weil das Gebot der Firmenwahrheit im Eintragungsverfahren nicht gilt (BPatGE 31, 114, 117 – BARTELS & JAMES). Der Name eines in Deutschland unbekannten Adeligen ist nicht geeignet, die inländischen Verbraucher über die Qualität eines unter einem derartigen Namen vertriebenen Weines zu täuschen (BPatGE 43, 25, 29 – MARQUIS DE ST AMBRE). Handelt es sich dagegen um Namen von bekannten, real existierenden Personen, mit denen sachliche Beziehungen zu dem Produkt – etwa durch Beratungstätigkeit – verbunden werden könnten, werden nicht unwesentliche Teile des Verkehrs annehmen, dass zumindest ein Lizenzverhältnis besteht, dh dass der Namensträger die Benutzung seines Namens gestattet hat (vgl Boeckh GRUR 2001, 29, 35; Gauß WRP 2005, 570, 572). Indes führt insb im Bereich des Spitzensports die häufige Werbung mit den Namen von Spitzensportlern nicht zwangsläufig zu der irrtümlichen Annahme von sachlichen Beziehungen (BPatGE 29, 89, 91 – BORIS). Auch wenn die Verbraucher bei Bekleidungsstücken, die mit dem Namen eines Designers gekennzeichnet ist, von der Vorstellung beeinflusst werden können, sie stammten auch von diesem Designer, ist doch eine Täuschung nicht zwingend. Dies gilt insb, wenn der mit der eingetragenen Marke verbundene Goodwill zusammen mit dem Geschäftsbetrieb übertragen worden ist (EuGH GRURInt 2006, 599 – ELZABETH EMANUEL). Da eine ersichtliche Täuschung vorliegen muss, um eine Anmeldung nach § 8 Abs 2 Nr 4 zurückweisen zu können, muss feststehen, dass nicht einmal lizenzrechtliche Beziehungen zwischen Anmelder und Namensträger bestehen; können Beziehungen, die der Verkehr bei einer den Namen oder das Bild des Prominenten enthaltenden Marke vermutet, nicht ausgeschlossen werden, fehlt es an einer im Anmeldungsverfahren ersichtlichen Täuschung. Allerdings wird sich die Frage eines Zustimmungserfordernisses iRv § 8 Abs 2 Nr 5 stellen. Deshalb ist es nicht mit den Interessen von Personen der Zeitgeschichte vereinbar, wenn es für die Eintragung ausreichen soll, dass geschäftliche Beziehungen zwischen Anmelder und betroffenem Prominenten nicht ausgeschlossen erscheinen (so aber BPatG BlPMZ 1999, 43, 44 – Portrait-Foto). Insoweit ist auf den Weg des Löschungsverfahrens wegen bösgläubiger Anmeldung zu verweisen, wenn es an der Zustimmung fehlt (vgl BPatG PAVIS PROMA – 24 W (pat) 36/02 – Lady Di). Im Bereich des Spitzensports führt die häufige Werbung mit den Namen von Spitzensportlern nicht zwangsläufig zu der irrtümlichen Annahme von sachlichen Beziehungen (BPatGE 29, 89, 91 – BORIS). Täuschend ist die Verwendung des Bestandteils „Volksbank“, wenn gar keine Genehmigung zum Betreiben einer Bank vorliegt (BPatG GRUR-RR 2009, 131, 133 – DRSB Deutsche Volksbank). Täuschend ist die Geschäftsbezeichnung „Bundesdruckerei“, weil bei dem Verbraucher unzutreffende Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse hervorgerufen werden (BGH GRUR 2007, 1079 – Bundesdruckerei). Die Verwendung von Ausdrücken wie „Staatsballett“ oder „Staatszirkus“ sind ebenfalls geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise zu täuschen, weil hiermit besondere Qualitätserwartungen verbunden sind (BPatG GRUR-RR 2013, 59, 61 – St. Petersburger Staatsballett). Nicht irreführend sind falsche, aber sinnlose Informationen (BPatG GRUR-RR 2013, 59 – St. Petersburger Staatsballett). Irreführend ist demgegenüber das Zeichen „Chiemseer“ für „Bier“, wenn es nicht am Chiemsee, sondern in Rosenheim gebraut wird; der Zusatz „Chiemgauer Brauhaus Rosenheim“ soll laut OLG München nicht geeignet sein, die Täuschungsgefahr auszuräumen (OLG München GRUR-RR 2016, 272 – Chiemseeer), was indes sehr fraglich ist, weil das Bier in der betreffenden Region gebraut wird. Die Verwendung des Zeichens „R im Kreis“ stellt noch keine Täuschungsgefahr dar, da der damit verbundene Hinweis mit Eintragung der Marke richtig wird, so dass eine ersichtliche Täuschung nicht gegeben ist. Nicht irreführend ist die Verwendung eines „R“ im Kreis für ein Wortzeichen, obwohl tatsächlich eine Wort-/Bildmarke eingetragen ist, wenn sich die Verwendung des Wortbestandteils als rechtserhaltende Benutzung iSv § 26 darstellt (OLG Frankfurt MarkenR 2017, 491 – R im Kreis). Hiervon ist indessen nicht auszugehen, wenn der Registrierungsvermerk einem Bestandteil zuzuordnen ist, der in Alleinstellung nicht schutzfähig wäre (BPatG GRUR 1992, 704 – Royals; GRUR 2000, 805, 807 – Immo-Börse; BPatG GRUR 2013, 737, 738 – grill meister; BGH GRUR 2014, 376, 378 – grill meister).

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