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b) Bezeichnung der Menge (Zahlen)

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Unter Mengenangaben fallen insb Hinweise auf Anzahl oder Umfang von Produkten. Dies hat insb Bedeutung für Zahlen, die nach dem MarkenG nicht mehr einem generellen Freihaltungsbedürfnis wie unter Geltung des § 4 Abs 2 Nr 1 2. HS WZG unterliegen. Zahlen als Mengenangaben sind nur noch dann schutzunfähig nach § 8 Abs 2 Nr 2, wenn ein konkretes Bedürfnis der Mitbewerber an der Freihaltung feststellbar ist. Indes ist bei der Beurteilung des Freihaltungsbedürfnisses an Zahlen grds von einem strengeren Maßstab zulasten von Anmeldern auszugehen, da die beschränkte Anzahl unter anderem für Preis-, Mengen- und Maßangaben – uU auch für Typenangaben – benötigt wird (Teplitzky WRP 1999, 461). Demgemäß ist nicht unproblematisch, wenn der BGH gesonderte Nachweise für die Feststellung eines Freihaltungsbedürfnisses gefordert hat (BGH GRUR 2002, 970, 971 – Zahl „1“; Mitt 2002, 423 – Zahl „6“). Vielmehr besteht eine Vermutung für ein Freihaltungsbedürfnis an Grundzahlen (vgl BGH GRUR 2000, 608, 610 – ARD-1; vgl demgegenüber BGH Mitt 2002, 423 – Zahl „6“) und auch runden, insb für Preis- und Geldwertangaben benötigten Zahlen wie 10, 20, 50, 100, 500 und 1000 (EuGH GRURInt 20011; 400 – Zahl 1000; Fuchs-Wissemann MarkenR, 1999, 188). Fraglich ist allerdings, ob hierzu auch ausgeschriebene Zahlworte wie „Trio“ und „Fünfer“ gehören, die das BPatG als schutzunfähig zurückgewiesen hat (BPatG Mitt 1996, 250 – TRIO; BPatGE 38, 57 – FÜNFER; vgl auch OGH MarkenR 2001, 333, 335 – one). Indes hat der BGH in seiner „Fünfer“-Entsch die grds Schutzfähigkeit von „Fünfer“ nach dem MarkenG bejaht (BGH MarkenR 1999, 400 – FÜNFER), da es sich lediglich um die Abwandlung einer Zahlenangabe handele und derartige Abwandlungen von schutzunfähigen Bestandteilen grds eintragungsfähig seien. Bei „Vierfalt“ für „Schokoladenwaren“ ist das BPatG von der Schutzfähigkeit ausgegangen, weil es mehrerer Gedankenschritte bedürfe, um auf vier Varianten zu kommen (BPatG BeckRS 2017,129578). Die Schutzfähigkeit von Zahlen dürfte auch dann gegeben sein, wenn es sich um eine willkürliche Kombination mehrerer Zahlen handelt, weil diese sich nicht als Mengenangabe ernsthaft eignet, es sei denn, im Einzelfall sei der Nachweis einer beschreibenden Angabe zu führen (Fuchs-Wissemann MarkenR 1999, 183, 186).

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