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4. Fremdsprachige Bezeichnungen

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Die objektive Eignung zur Verwendung als beschreibende Angabe erfährt iRv § 8 Abs 2 Nr 2 bei fremdsprachigen Bezeichnungen eine Ausnahme. Selbst wenn die fragliche Angabe in der entspr Fremdsprache eine beschreibende Bedeutung hat, ist ein Freihaltungsbedürfnis grds nur dann gegeben, wenn diese Bedeutung in inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkennbar ist (vgl auch EuGH MarkenR 2006, 157 – Matratzen Concord). Nur dann ist die Bezeichnung idR geeignet, im Inland als Sachbeschreibung dienen zu können. Dies wird idR bei englischen Ausdrücken, die in den inländischen Sprachgebrauch Eingang gefunden haben, der Fall sein (BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; krit Hoffmann Mitt 2007, 301, 302). So können aber auch Wörter anderer Sprachen im Inland für die angesprochenen Verkehrskreise durch eine entspr häufige Verwendung vor allem in der Werbung in ihrem Sinngehalt erkennbar sein, wie dies bei einer japanischen Bezeichnung für eine im Inland seit längerem angewendete Heilmethode der Fall ist (BPatG GRUR 2005, 675, 676 – JIN SHIN JYUTSU). Ist die Bedeutung indes nicht ohne weiteres erkennbar, so kann die Bezeichnung gleichwohl für den Im- und Export bzw den Vertrieb von Waren mit zusätzlicher fremdsprachiger Bezeichnung auch im Inland benötigt werden (BGH GRUR 1994, 366 – RIGIDITE II). Wird etwa eine französische Beschaffenheitsangabe nicht im Inland als solche verstanden, muss ein deutsches Unternehmen, das entspr Waren nach Frankreich exportiert, diese Angabe in Deutschland auf den Waren anbringen dürfen, so dass ein Freihaltungsbedürfnis an der ungehinderten Verwendung im Inland besteht. Angesichts des wirtschaftspolitischen Interesses ist es zudem nicht mehr zeitgemäß, bei EU-Sprachen die Feststellung eines Freihaltungsbedürfnisses davon abhängig zu machen, dass das Wort im Inland in seiner beschreibenden Bedeutung verstanden wird (Kurtz GRUR 2004, 32, 34; vgl auch BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 110/09 – OpenVirtue, wonach nur naheliegende Übersetzungen zu berücksichtigen sind). So ist auch ohne EU-Bezug die russische Gattungsbezeichnung „Zeffir“ wegen eines Freihaltungsbedürfnisses für „feine Backwaren, Konditorwaren“ gelöscht worden (BPatGE 48, 115, 116 f – Zeffir). Dogmatisch zu rechtfertigen ist dies damit, dass nicht auf die Kenntnis des normalen Durchschnittsverbrauchers, sondern der am Handel beteiligten Fachkreise abgestellt wird (Ströbele MarkenR 2006, 433, 435; EuGH MarkenR 2006, 157 – Matratzen Concord; BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 110/05 – BAGNO; 24 W (pat) 28/06 – Rapido; 30 W (pat) 44/11 – Pillola; BPatG BeckRS 2016 12105 – flatline; BPatG 23.6.2016 – 24 W (pat) 25/!2 – NEATpack; vgl aber Lettl NJW-Sonderheft 100 Jahre Markenverband, 44, 48). Sogar fremdsprachige Bezeichnungen, die wie kyrillische Buchst für den deutschen Verbraucher, soweit er nicht wie ehemalige DDR-Bürger über Russischkenntnisse verfügt, nicht ohne weiteres erkennbar sind, sind von der Eintragung ausgeschlossen, soweit eine beschreibende Angabe objektiv zugrunde liegt. Insoweit sind neben den insb ostdeutschen Verkehrskreisen mit Russischkenntnissen die vielen Russlanddeutschen zu berücksichtigen, die zT in sog Russenläden einkaufen; darüber hinaus bestehen enge Handelsbeziehungen mit Russland (BPatG PAVIS PROMA – 26 W (pat) 210/01 – Russisches Bier; vgl auch BPatGE 48, 115, 116 – Zeffir). Schließlich kann auch an Wörtern toter Sprachen ein Freihaltungsbedürfnis bestehen, wenn es sich zB um die Bezeichnung eines prähistorischen Ballspiels handelt, das Vorläufer des Fußballspiels ist (BPatG PAVIS PROMA – 25 W (pat) 19/06 – Pokta Pok). Bei der angemeldeten Bezeichnung „Pillola“ in der Bedeutung von „Tablette, Pille“ sind die am Warenverkehr mit Italien beteiligten inländischen Händler für den Export nach Italien und die italienischen Händler für den Import in Deutschland zu berücksichtigen. Diese haben ein Interesse daran, diese beschreibende Angabe zu verwenden. Insoweit reicht es, dass die am Im- und Exporthandel mit Italien beteiligten Fachkreise das italienischsprachige Markenwort verstehen und ein Interesse daran haben, es im Rahmen des Handelsverkehrs mit dem EU-Mitglied Italien unbehindert von Monopolrechten zu Beschreibung einsetzen zu können (BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 44/11 – Pillola). Schutzfähig ist dagegen der dänische Begriff „Lille Smok“ für „klein, schön“ trotz des glatt beschreibenden Inhalts, weil Dänisch keine Welthandelssprache ist ( BPatG BeckRS 2016, 08845). „factum“ als lateinischer Begriff für „Tatsache, Fakt, Sachverhalt“ ist schutzfähig, weil ohne verständnisfördernden Kontext keine Merkmale von Rechtsdienstleistungen beschrieben würden (BPatG 24.11.2016 – 30W(pat) 543/14). „KAGURA“ als Bezeichnung für einen traditionellen Tanz – nach Aufnahme eines Disclaimers – enthält keinen Sachbezug zu diesem Tanz (BPatG BeckRS 2017, 144309; Kortge/Mittenberger-Huber GRUR 2018, 461). „Friends“ ist trotz werblicher Anklänge kein klassisches Werbewort und in seinem Inhalt diffus; die Marke ist deshalb schutzfähig (BPatG BeckRS 2017, 129131; Kortge/Mittenberger-Huber GRUR 2018, 461). Nicht schutzfähig ist dagegen „Cream“, da Bekleidung nicht nur als „cremefarben“, sondern auch mit dem englischen Wort „creme“ bezeichnet wird (BPatG BeckRS 2017, 125196; Kortge/Mittenberger-Huber GRUR 2018, 461). Nicht freihaltungsbedürftig und daher schutzfähig ist „for you“, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Verkehr die Marke nur als Hinweis auf eine Anpassung der Waren an individuelle Bedürfnisse oder gar als Kaufappell versteht (BGH GRUR 2015, 943 – for you).

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