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f) Internet-Adressen
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Da es charakteristisch für eine Internet-Adresse ist, dass sie nur einmal vergeben wird, um einen bestimmten Adressaten im Internet erreichen zu können, wird zT auch eine kennzeichnende Funktion bejaht (zur Frage der analogen Anwendung von § 8 Abs 2 Nr 2 vgl BGH GRUR, 2001, 1061, 1063 f – Mitwohnzentrale.de; OLG Frankfurt GRUR 1997, 481 – wirtschaft-online.de; Renck NJW 1999, 3587, 3588; Lippert Mitt 2000, 259, 262) obwohl ihr grds nur Adressfunktion zukommt (BGH GRUR 2005, 871, 873 – Seicom). Aus der Registrierung als Domain kann nicht die markenrechtliche Unterscheidungskraft hergeleitet werden (BPatGE 43, 263, 265 – eCollect.de; GRUR 2004, 336, 337 – beauty24.de; Mitt 2003, 569 – handy.de). So werden in Second-Level-Domains häufig Sach- und Gattungsbegriffe verwendet (BGH GRUR 20085, 687, 688 – weltonline.de; GRUR 2001, 1061, 1063 – mitwohnzentrale.de; GRUR 2005, 687, 688 – weltonline.de; OLG Hamburg Mitt 2001, 41 f – Internet-Kennung; WRP 2001, 717, 720 – startup.de; BPatG BlPMZ 2000, 294, 296 – http://www.cyberlaw.de; GRUR 2004, 336, 338 – beauty24.de). Zudem gibt es zwischen Marken und Internet-Adressen erhebliche Unterschiede in ihren Kennzeichnungsgegenständen und -zwecken (vgl Ströbele/Hacker/Thiering/Ströbele § 8 Rn 193; EuG GRURInt 2008, 330 – suchen.de). Da eine wie ein Internet-Domainname gebildete Marke weder etwas über die tatsächliche Existenz eines solchen Domainnamens besagt, und zudem auch mit der Absicht gebildet sein kann, eine später erlangte Internet-Adresse eines Dritten untersagen zu können, besagt die Markenanmeldung nichts über die Herkunftsidentität und die Einmaligkeit der vermeintlichen Internetkennung (BPatGE 43, 263, 265 – eCollect.de). Deshalb fehlt auch einer solchen Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie bloß als rein beschreibende Angabe angesehen werden kann (BPatG BlPMZ 2000, 295 f – www.cyberlaw.de; BPatGE 43, 263, 265 f – eCollect.de). Die Bestandteile „de“, „www“, „com“ ua, die lediglich ein regionales Zuordungskriterium darstellen und damit eine allg geläufige geografische Angabe darstellen, kommt keine unternehmenskennzeichnende Funktion zu und kann daher nicht unterscheidungskräftig sein (BPatG BlPMZ 2000, 295 – www.cyberlaw.de; BPatGE 43, 263, 265 – eCollect.de; Pfeiffer GRUR 2001, 92, 93). Dies gilt auch für den Zusatz „dot“, der den in Internet-Adressen verwendeten Punkt bezeichnet (BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 505/10 – DOTKÖLN). Das „@“-Symbol weist branchenübergreifend auf die Möglichkeit eines Erwerbs im Wege des E-Commerce oder auf die Verfügbarkeit von Produktinformationen im Internet hin und wird deshalb als schutzunfähige Sachangabe aufgefasst (BPatG BeckRS 2017, 121706). Auch wurde das Zeichen „@“ als populäres Symbol für den Datenaustausch im Internet zurückgewiesen (BPatG 2.12.2015 -29 W (pat) 62/13).