Читать книгу Markenrecht - Jennifer Fraser - Страница 193

6. Ausschließlich schutzunfähige Zeichen

Оглавление

51

Aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 folgt, dass eine Eintragungsversagung nur gerechtfertigt ist, wenn die Marke ausschließlich aus schutzunfähigen Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR 2004, 146 – Wrigley's Doublemint). Aus dem beschreibenden Charakter eines einzelnen Bestandteils darf kein Schutzhindernis für die Gesamtmarke hergeleitet werden (EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; BGH GRUR 2011, 65 – Buchstabe T mit Strich). Enthält die Marke einen Bestandteil, der unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig ist, ist sie einzutragen. So kann ein schutzfähiger Bildbestandteil einer Marke in ihrer Gesamtheit die Eintragungsfähigkeit verschaffen. Dies gilt auch für Formmarken, bei denen die Form zwar abstrakt markenfähig nach § 3 MarkenG, aber konkret nicht unterscheidungskräftig iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist. Enthält sie eine schutzfähige Aufschrift, ist die Formmarke in ihrer Gesamtheit eintragungsfähig (BPatGE 43, 122, 124 – MAG-LITE Taschenlampe).

52

Indes sind werbeübliche Gestaltungen, die lediglich schmückendes Beiwerk sind, nicht geeignet, die Eintragungsfähigkeit zu begründen. Dies gilt auch für das @-Symbol, das in der Werbung in großem Umfang als schmückendes Element – und uU als Hinweis auf einen Zusammenhang mit dem Internet – benutzt wird (BPatG GRUR 2003, 794 – @-Zeichen; vgl auch OLG Braunschweig WRP 2001, 287; vgl demgegenüber BPatG PAVIS PROMA -27 W (par) 57/12 – fairplay und 27 W (pat) 511/13 – Fuldaer Wiesn). Im Übrigen wird angesichts der Problematik von Buchstaben, die in Alleinstellung schutzfähig wären, bei denen die Bedeutung der Abkürzung aus der Kombination mit einer beschreibenden Wortfolge ersichtlich wird, auf die Ausführungen oben zur Unterscheidungskraft verwiesen (§ 8 Rn 32). In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass ein einzelner Buchstabe, der besonders ausgestaltet ist und keine verkehrsübliche Wiedergabeform darstellt, durchaus schutzfähig sein kann (BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 41/11 – G).

Markenrecht

Подняться наверх