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e) Namen von (historischen) Persönlichkeiten

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Da Eigennamen von Haus aus einen individualisierenden Charakter haben, kommt ihnen grundsätzlich Unterscheidungskraft zu (BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 388/02; GRUR 2008, 522, 533 – Percy Stuart). Dies gilt auch für Namen fiktiver oder wenig bekannterer Personen (BPatG GRUR 2008, 522, 523 – Percy Stuart; vgl demgegenüber sehr weitgehend die Zurückweisung von „who‚s mcqeen“ BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 104/11 als beschreibender Hinweis auf Thema und Inhalt betreffend eine Person mit diesem Namen). Dies gilt indes nicht für Namen wie Johann Sebastian Bach, Ludwig van Beethoven, Johann Wolfgang von Goethe oder anderer historischer Persönlichkeiten. Diesen Namen fehlt die konkrete Unterscheidungseignung, weil der Verkehr hierin keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern einen Hinweis auf hiermit verbundene Werke oder Leistungen sieht (vgl Gauß WRP 2005, 570, 572). Bei derartigen Namen, die zudem als Straßenbezeichnungen beliebt sind, liegt der Gedanke an einen Herstellerhinweis fern (OLG Dresden NJW 2001, 615, 616 – Johann Sebastian Bach; BPatG PAVIS PROMA – 29 W (pat) 075/12 – Mark Twain; Götting GRUR 2001, 615, 620) Der Verkehr wird wegen des Allgemeininteresses an der freien Verwendbarkeit derartiger Namen für die Benennung von Schulen und anderer öffentlicher Einrichtungen kaum einen Bezug zu einem bestimmten Unternehmen herstellen (Gauß WRP 2005, 570, 572; problematisch BPatG GRUR 2006, 591 – GEORG-SIMON-OHM für Dienstleistungen von Hochschulen; vgl aber BPatG PAVIS PROMA – 29 W (pat) 106/06 – Mirabeau, wonach sich der Name eines französischen Revolutionärs nicht als Inhaltsangabe eines Versandhauskatalogs und zu Werbezwecken eignet; BPatG GRUR-RR 2013, 460 – Annette von Droste zu Hülshoff Stiftung; BPatG PAVIS PROMA – 32W (pat) 28/05 – Karl May). Demgegenüber sind Namen realer, gerade verstorbener berühmter Persönlichkeiten wie Lady Diana, Frank Sinatra, John F. Kennedy jr. zur Eintragung gelangt, wobei die Markeninhaber in keinem rechtlichen Zusammenhang zu den Namensträgern stehen (vgl Boeckh GRUR 2001, 29, 36). Auch zugelassen wurde „Robert Enke“ als Name des früheren Fußball-Nationaltorwarts, der 2009 verstarb, da ein Sachbezug nicht eindeutig erkennbar ist (BPatG GRUR 2012, 1148, 1149 – Robert Enke). Eine Werbefunktion allein schließt die markenmäßige Unterscheidungseignung nicht aus (BPatG PAVIS PROMA 33 W (pat) 212/00 – Franz Beckenbauer; vgl auch BPatG GRUR 2012, 1148, 1149 – Robert Enke). Vielmehr liegt insoweit der Gedanke durchaus nahe, die Berechtigten bzw Erben stünden in wirtschaftlicher Hinsicht hinter der Marke (BPat PAVIS PROMA – 32 W (pat) 388/02 – Rainer Werner Fassbinder; vgl auch Grabrucker/Fink GRUR 2006, 265, 275). Indes steht dann die fehlende Unterscheidungskraft einer Eintragung entgegen, wenn die beanspruchten Waren und Dienstleistungen den Namensträger zum Thema oder Gegenstand haben (vgl BPatG PAVIS PROMA – 33 W (pat) 17/05 – Sir Peter Ustinov; BPatG PAVIS PROMA – 29 W (pat) 35/06 – Ringelnatz; vgl aber BPatG PAVIS PROMA – 32 W (pat) 245/99 – Rainer Werner Fassbinder; BPatG PAVIS PROMA 28 W (pat) 103/05 – Wankel; BPatG MarkenR 2010, 148, 150 für „Bücher“, aber nicht für „verlegerische Tätigkeiten“; BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 93/09 – Copernikus; Grabrucker/Fink GRUR 2006, 265, 275). IÜ ist dies ein Problem der fehlenden Zustimmung der Erben zur Anmeldung und Eintragung, so dass hier der nächste und kostengünstigste Weg des Löschungsverfahrens wegen bösgläubiger Anmeldung nach § 50 Abs 1 ist (BPatG PAVIS PROMA – 24 W (pat) 36/02 – Lady Di; Winkler FS v Mühlendahl, S 279, 292). Handelt es sich indes bei dem Namen des Künstlers zugleich um eine Beschreibung des Inhalts der Waren und Dienstleistungen, vermag auch eine Zustimmung des Namensträgers oder seiner Erben nicht die Eintragungsfähigkeit zu begründen (BPatG PAVIS PROMA – 29 W (pat) 35/06 – Ringelnatz; 28 W (pat) 103/05 – Wankel als Hinweis auf Motoren). Mit dem Namen „Kneipp“ verbindet der Verkehr die Person des katholischen Pfarrers Sebastian Kneipp, dem Begründer der Kneipp-Therapie, und ist deshalb schutzunfähig (BPatG Beschluss v 15.9.2016 -30 W (pat) 41/14). Das berühmte Gemälde der Mona Lisa von Leonardo da Vinci werde vielfältig als Werbemotiv verwendet und ist für „Weine“ nicht schutzfähig (BPatG BeckRS 2016 04615; vgl auch BPatG GRUR 1998, 1021 – Mona Lisa).Von den Namen bekannter lebender oder verstorbener Persönlichkeiten zu unterscheiden sind die Namen bekannter Romanfiguren wie Winnetou, die einen sachbezogenen Hinweis auf den Inhalt von Druckereierzeugnissen und Dienstleistungen im Medienbereich enthalten und daher nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügen (BGH GRUR 2003, 342 – Winnetou; vgl auch BPatG BlPMZ 2006, 300, 301 – Der kleine Eisbär; vgl demgegenüber BPatG GRUR 2008, 522 – Percy Stuart, wonach der Name fiktiver oder jedenfalls unbekannter Personen einem Markenschutz für mediale Produkte zugänglich ist). Bei „Pipi Langstrumpf“ hat der BGH die anders lautende Entscheidung des BPatG, wonach die Unterscheidungskraft für „Beherbergung von Gästen“ zu verneinen sei (MarkenR 2017, 169), mangels inhaltlichen Bezugs zur Romanfigur aufgehoben (BGH MarkenR 2018, 176 – Pippi Langstrumpf). Die Rechtsbeschwerde des Löschungsantragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrages durch das BPatG für Waren der Klassen 9, 16, 28 und 41 hat der BGH dagegen zurückgewiesen (BGH MarkenR 2019, 70 – „Pipi Langstrumpf“-Marke II). Schließlich sind Verbandsnamen schutzfähig, weil es sie in der Kombination aus geografischem Wirkungsfeld und Sachgebiet in der Regel nur einmal gibt (BPatG GRUR 2012, 342 – German Poker Players Association), was indes nicht unstreitig ist. Demgemäß hat BPatG GRUR 2012, 69, 71 – Deutsches Institut für Menschenrechte die Unterscheidungskraft vorliegend verneint und für Vereins- und Verbandsnamen generell in Frage gestellt.

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