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5. Voreintragungen

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Bei fremdsprachigen Bezeichnungen ist zudem die Frage von Voreintragungen in einem Land des betr Sprachkreises zu prüfen. Während die Rspr seit jeher eine Indiz- oder Bindungswirkung inländischer Voreintragungen verneint hat (BGH GRUR 1989, 420 – KSÜD; vgl allerdings der 29. Senat in BPatG Mitt 2007, 168 LS – Volks-Handy und GRUR 2007, 329 – Schwabenpost sowie Vorlagebeschl GRUR 2008, 164 – Schwabenpost II mit Anm Eisenführ GRUR 2008, 170, der dies – wie auch Kühling GRUR 2007, 849 und Sendrowski GRUR 2007, 841 – in Zweifel zieht, was aber im BPatG eine Ausnahmemeinung sein dürfte, wie der gegenteilige Beschl des 24. Senats in GRUR 2007, 333, 335 ff – Papaya mit Anm Schwippert GRUR 2007, 337 ebenso wie des 25. Senats in PAVIS PROMA – 25 W (pat) 9/05 – Cashflow und des 27. Senats MarkenR 2008, 121 – Topline und letztlich entscheidend EuGH GRUR 2009, 667 – Schwabenpost) erkennen lässt, kommt in Zweifelsfällen entspr ausl Eintragungen allenfalls eine Indizwirkung für die Schutzfähigkeit auch im Inland zu (BGH GRUR 1996, 771 – THE HOME DEPOT). Dies setzt indes voraus, dass es sich tatsächlich um einen Zweifelsfall handelt. Liegt die beschreibende Bedeutung für inländische Verkehrskreise ohne weiteres auf der Hand, vermag auch die Voreintragung im fremdsprachigen Ausland nicht zur Eintragung zu führen. Eine Indizwirkung ist dann zu verneinen, wenn das Markenwort im Inland in einem von der fremdsprachigen Bedeutung abweichenden Sinngehalt verwendet wird (BGH GRUR 2001, 1046, 1086 – GENESCAN). Auch der EuGH geht davon aus, dass ausl Eintragungen berücksichtigt werden können, aber nicht maßgebend sein dürfen (EuGH GRUR 2003, 58, 60 – Companyline; GRUR 2004, 428, 432 – Henkel; vgl auch Ströbele FS VPP 50 Jahre, S 439 ff). Den Anmeldern ist jedenfalls bei fremdsprachigen Angaben zu empfehlen, die Frage einer Registrierung im entspr Sprachraum festzustellen und die entspr Unterlagen im Prüfungsverfahren vorzulegen.

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Von der Frage der Indizwirkung bei Voreintragungen im entspr Sprachraum zu trennen ist die Bedeutung von Voreintragungen in einem anderen EU-Land oder durch das Harmonisierungsamt in Alicante. Der BGH hielt eine indizielle Bedeutung für gegeben, wenn die Marken auf Grund harmonisierter Gesetzesbestimmungen eingetragen sind und es keine Anhaltspunkte für ein gegenüber dem Ausland abweichendes Verkehrsverständnis gibt (BGH WRP 2001, 265, 268 – Stabtaschenlampen). Demgegenüber hat das BPatG eine Indiz- oder gar Bindungswirkung von Eintragungen in einem anderen EU-Land oder durch das Harmonisierungsamt verneint (BPatG GRUR 1997, 132 f – ErgoPanel). Der EuGH hat nunmehr klargestellt, dass eine identische Marke, die in einem Mitgliedsstaat für identische Waren und Dienstleistungen eingetragen worden ist, auch in die Beurteilung der Unterscheidungskraft einzubeziehen ist, jedoch letztlich nicht maßgebend für die Entsch über die Eintragung ist (EuGH GRUR 2004, 428, 432 – Henkel; GRUR 2006, 233 – Standbeutel; BGH WRP 2006, 1121, 1127 – FUSSBALL WM 2006; vgl auch Ströbele FS 50 Jahre VPP, S 439, 448 ff). Letztlich kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Marke in einem fremdsprachigen Mitgliedsstaat eingetragen ist, weil für ein im Inland angemeldetes Wortzeichen allein der übliche Sprachgebrauch bei den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen maßgeblich ist (EuGH GRUR 2006, 411, 412 – Matratzen Concord; BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 44/11 – Pillola).

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