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g) Werktitel
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Der BGH hat in seiner Entsch „Bücher für eine bessere Welt“ zu der Frage Stellung genommen, inwieweit Werktiteln iSv § 5 Abs 3 zugleich die nach § 8 Abs 2 Nr 1 zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft zukommt (BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt). Nachdem unter Geltung des WZG generell eine Unvereinbarkeit von Werktiteln mit dem Markenschutz angenommen worden war, weil eine lediglich das Werk identifizierende inhaltsbezogene Angabe im Regelfall nicht als Kennzeichen für die Herkunft aus einem bestimmten Berieb verstanden werden könne (BGH GRUR 1974, 661 f – St. Pauli-Nachrichten; GRUR 1988, 377 – Apropos Film; GRUR 1993, 692 – Guldenburg), hat der BGH dies mit den Bestimmungen des MarkenG nicht für vereinbar gehalten (BGH GRUR 2000, 882 f – Bücher für eine bessere Welt). Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Titel auch einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder nur einen Hinweis auf den Inhalt enthält; hiervon ist nur auszugehen, wenn die Bezeichnung nach Art eines Sachtitels gebildet ist (PAVIS PROMA BPatG – 25 W (pat) 108/05 – THREE MO DIVAS). Die Frage der Unterscheidungskraft ist allerdings nicht nach den allg, großzügigen Maßstäben für den Schutz von Zeitschriften- und Zeitungstiteln zu beurteilen, bei denen zur Schutzfähigkeit nach § 5 Abs 3 häufig eine geographische Angabe verbunden mit einer reinen Gattungsbezeichnung ausreicht (BPatG GRUR 2012, 532, 533 – Deutschlands schönste Seiten; BGH GRUR 1974, 661 f – St. Pauli-Nachrichten). Enthält die fragliche Bezeichnung ausschließlich einen sachlichen Hinweis auf den Inhalt, ist die nach § 8 Abs 2 Nr 1 zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen (BGH GRUR 2000, 882 f – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 342, 343 – Winnetou; GRUR 2001, 1042, 1043 – REICH UND SCHÖN; vgl auch Deutsch GRUR 2004, 642; Frommeyer GRUR 2003, 919). Versteht der Verkehr die fragliche Bezeichnung als Hinweis auf den Titel des Werks und hat daher eine werktitelähnliche Funktion, wird der Verkehr hierin nicht ein Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen gesehen (BGH GRUR 2009, 949, 950 – My World). Hieran vermag nichts zu ändern, dass der Verkehr selbstverständlich davon ausgeht, dass das Werk von einem bestimmten Verlag angeboten wird oder hinter der das Thema einer Musikveranstaltung mit „Festival Europäischer Musik“ beschreibenden Bezeichnung ein bestimmter Veranstalter steht (BGH GRUR 1989, 626 f – Festival Europäischer Musik). Nur wenn es sich um den Titel periodisch erscheinender Werke wie Zeitungen und Zeitschriften handelt, die sich angesichts ihres regelmäßigen Erscheinens zu einem Hinweis auf die Herkunft – kraft Verkehrsdurchsetzung – entwickeln können, ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr hierin auch einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen kann (BGH GRUR 2003, 342, 343 – Winnetou).