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1. Allgemeines

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Nach dieser Vorschrift kommt eine Eintragung nicht in Betracht, wenn die angemeldete Marke ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Hierunter fallen nur unmittelbare Sachbeschreibungen, dh es müssen Umstände beschrieben werden, die einen hinreichend engen Bezug zu den Waren und Dienstleistungen haben (BGH GRUR 2005, 418, 419 – Berlin Card). Bedarf es erst einer gedanklichen Analyse, um bei einem Begriff zu einem beschreibenden Inhalt zu gelangen, ist eine Schutzversagung nicht gerechtfertigt (BGH GRUR 1995, 269 – U-KEY; GRUR 2012, 270, 271 – Link economy; BGH GRUR 2012, 1143, 1144 – Starsat, allerdings schon zur Frage der Unterscheidungskraft). Insb bei unscharfen, unklaren Bezeichnungen, die zahlreiche denkbare Bedeutungsgehalte aufweisen, handelt es sich nicht um eine beschreibende Angabe bestimmten Inhalts (BGH GRUR 1997, 366 – quattro II; GRUR 1997, 627, 628 – à la carte; MarkenR 1999, 400, 402 – FÜNFER). Ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an der Freihaltung ist schon deshalb nicht gegeben, weil insb der Fachverkehr nur an klaren, unzweideutigen Bezeichnungen interessiert sein kann (BGH GRUR 1995, 269 – U-KEY). Dementsprechend besteht auch kein Freihaltungsbedürfnis an Abwandlungen beschreibender Angaben (Winkler FS Eisenführ, S 65, 67). Dies gilt demgegenüber nicht, wenn die Abwandlung als gängiger Hinweis – wie bei „Dampfer“ als Hinweis für die Fachbezeichnung „E-Dampfer“ – in Verbindung mit elektronischen Zigaretten nachweisbar ist (BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 98/12).

Markenrecht

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