Читать книгу Markenrecht - Jennifer Fraser - Страница 177

d) Werbesprüche

Оглавление

26

Das BPatG war – anders als das Harmonisierungsamt in Alicante – in stRspr davon ausgegangen, dass Wortfolgen, die auf den Verkehr wie Werbeslogans wirken, nicht unterscheidungskräftig sind (BPatGE 39, 85 – MIT UNS KOMMEN SIE WEITER; 39, 6 – Unter Uns – unter Berufung auf BGH GRUR 1988, 211 – Wie hammas denn?; vgl demgegenüber HABM GRUR 1999, 739 – Früher an später denken! – und auch BPatGE 41, 9 – COME TOGETHER; vgl auch EuG GRUR 2002, 258, 260 f – Das Prinzip der Bequemlichkeit). Der BGH und auch der EuGH haben Werbesprüche für grds unterscheidungskräftig erklärt und betont, dass die Eintragbarkeit nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich – auch – um eine Werbeaussage handelt. Da sich bei einer Marke Identifizierungsfunktion und Werbewirkung nicht gegenseitig ausschließen, soll in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob der Werbeslogan einen ausschließlichen produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihm eine – wenn auch möglicherweise geringe – Unterscheidungskraft zukommt (EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 – Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2000, 321 f – Radio von hier; GRUR 2000, 323, f – Partner with the Best). An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR 2010, 228 Rn 36 – Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027 Rn 32, 44 – Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2009, 949 Rn 12 – My World; BGH GRUR 2009, 778 Rn 12 – Willkommen im Leben). Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese allerdings anders als bei normalen Wortmarken eher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (GRUR 2004, 1027, 1029 Rn 35 – Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft; EuG GRURInt 2004, 944, 946 – Mehr für Ihr Geld). Nicht unterscheidungskräftig sind werbemäßige Wortfolgen, die lediglich in werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen (vgl demgegenüber die zur Eintragung zugelassenen EuGH GRUR 2004, 1027 – Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 84/12 – my sportworld Wir bewegen dich; BPatG BeckRS 2017, 114960 – ROOM4YOU in Abgrenzung zu BGH GRUR 2015, 173 – for you).

27

Von mangelnder Unterscheidungskraft ist danach nur bei Werbeslogans mit beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allg Art auszugehen (BGH GRUR 2001, 1043, 1205 – Gute Zeiten–Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 f – REICH UND SCHÖN). Eine derartige beschreibende Wortfolge stellt „Bücher für eine bessere Welt“ dar (BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt), wobei allerdings die Frage der Schutzfähigkeit von Werktiteln im Vordergrund stand. Auch die in der Kaufauforderung „Test it“ liegende Anpreisung der Waren ist deshalb nicht unterscheidungskräftig (BGH WRP 2001, 692; vgl auch BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 44/10 – „Wach auf“ als Kaufaufforderung für „Tee“ oder 25 W (pat) 527/10 – „Gute Laune“ für „Tee“). Grds nicht unterscheidungskräftig sind idR auch längere Wortfolgen, wobei nach Auffassung des BGH der Slogan „Radio von hier – Radio wie wir“ mit sechs Worten noch nicht zu lang sein soll, um das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft zu bejahen (BGH GRUR 2000, 321 f – Radio von hier). Indizien für die Eignung eines Werbeslogans, die Waren und Dienstleistungen verschiedener Hersteller oder Anbieter voneinander zu unterscheiden, sind demgegenüber Kürze, eine gewisse Prägnanz und Originalität der Wortfolge. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit der Wortfolge kann ein Anhalt dafür sein, dass der Verkehr hierin einen Hinweis auf ein Betriebskennzeichen sieht. Dementsprechend hatte das BPatG die Unterscheidungskraft von „Bar jeder Vernunft“ für die Verpflegung von Gästen, wozu auch das Betreiben einer Bar gehört, insoweit wegen Originalität und auch Mehrdeutigkeit bejaht, im Übrigen aber – noch bevor die Entsch des BGH zu „Radio von hier“ und „Partner with the Best“ ergangen waren – hinsichtlich anderer Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen (BPat PAVIS PROMA – 32W (pat) 187/99 – Bar jeder Vernunft). Diese Entsch hat der BGH tw für bestimmte Waren und Dienstleistungen mangels Eindeutigkeit des beschreibenden Charakters aufgehoben (BGH GRUR 2002, 1070, 1071 f – Bar jeder Vernunft). Demgegenüber erscheint bedenklich, wenn der BGH die Wortfolge „Wärme fürs Leben“ als von Haus aus unterscheidungskräftig beurteilt und auch ohne Bekanntheit nach § 1 UWG vor Nachahmung schützt (BGH GRUR 1997, 308, 310 – Wärme fürs Leben). Im Gegensatz hierzu ist „Energie mit Esprit“ als Marke für die Waren und Dienstleistungen eines Energieunternehmens noch unterscheidungskräftig, weil die Wortfolge eine ersichtlich unrealistisch euphorische, widersprüchliche Aussage enthält (BPatG GRUR 2001, 512, 513 – Esprit mit Energie). Der Slogan „ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN“ ist mangels Sachbezug und Warenanpreisung zur Eintragung gelangt (BPatG GRUR 2004, 333, 334). Auch „Weingärten Wir sind die Winzer“ (26 W (pat) 507/10) oder „fit für fit“ (BPatG PAVIS PROMA 28 W (pat) 98/10) sind zur Eintragung zugelassen worden. Demgegenüber ist „Getränke ins Haus“ wegen des beschreibenden Aussagegehalts nicht eingetragen worden (BPatGE 45, 186). Dies gilt auch für „Deutschlands schönste Seiten“ (BGH GRUR 2012, 532, 533), für „Willkommen im Leben“, woran eine gewisse begriffliche Unschärfe nichts ändert (BGH MarkenR 2009, 309, 311)

28

Insgesamt lässt sich in der Rspr des BPatG feststellen, dass als Reaktion auf die liberale Rspr des BGH zu Werbesprüchen zunächst verstärkt Eintragungen zugelassen wurden (vgl auch Heermann WRP 2004, 263, 268 f). So sind „Für Dich“, „Stärk Dich“, „Why not“, „Team is Money“, „Food for friends“, „Up and down“, „Nets work together“, „so viel. So gut. So nah“, „ . . . da geh‚ ich hin“, „TRINK WASS“ eingetragen worden. „Die etwas mobile Immobilienbank“, „Alles was Recht ist“, „Sicher wohnen ein Leben lang“, „Berlin direkt“, „EURO . . . nein danke“, „I like DM“, „stil&store“, „NO RISK NO FUN“, „Fun&more“, „Cash&Phone“, „parfum Art opens you the world of luxury“, „once upon a time“ oder „Fit for Mobile Service“ – und zuletzt „Mit Sicherheit einen Schritt voraus“ (BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 504/11) sind ebenfalls zur Eintragung zugelassen worden (vgl Grabrucker GRUR 2001, 373, 381 mwN und Grabrucker/Fink GRUR 2006, 265, 272). Zurückgewiesen wurden aber „Wir sind die Guten“, „Im richtigen Kino bist Du nie im falschen Film“, „Zeit für den Augenblick“ und ua „Colour Your Life“ (Kopacek/Kortge GRUR 2012, 445). Demgegenüber wurden Wortfolgen wie „Hand aufs Herz“ (BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 41/12) oder „ABI ALLES IN TROCKENEN TÜCHERN“ (BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 78/12) und „PART OF YOUR WAY“ (BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 546/11), „Finde Dein Projekt (BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 37/10), „WER KENNT WEN“ (BPatG GRUR-Prax 2010, 462), „Energie mit Sympathie“ (BPatG BeckRS 2016, 19110), „Immer eine Frische voraus“ (BPatG 19.10.2017 – 29 W (pat) 35/15), „Keine Tränchen beim ersten Zähnchen“ (BPatG BeckRS 2016, 16662) und „Dienstleistung mit Recht“ (BPatG BeckRS 2016, 16329) mangels eindeutigen Sachbezugs zur Eintragung zugelassen, nicht aber „Aus Akten werden Fakten“ (BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 40/11; aA BGH GRUR 2003, 1143), „Join the World“ (BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 92/11, „Guten Morgen“ (BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 580/12), „ENTWEDER WIR FINDEN EINE WEG ODER WIR SCHAFFEN EINEN“ (BPatG BeckRS 2017,144317) und „WEITSICHT DURCH NÄHE“ (BPatG BeckRS 2017,103709). ; im Übrigen wird auf die Rechtsprechungsübersicht des BPatG für das Jahr 2011 (Kopacek/Kortge GRUR 2012, 445) und für das Jahr 2017 (Kortge/Mittenberger/Huber GRUR 2018, 451) Bezug genommen.

Markenrecht

Подняться наверх