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i) Zahlen

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Ob Zahlen unterscheidungskräftig sind, obliegt einer Einzelfallbeurteilung und kann auf den verschiedenen Waren- und Dienstleistungsbereichen unterschiedlich zu entscheiden sein (BGH GRUR 2002, 970, 971 – Zahl „1“). Nach Auffassung des BPatG verfügen selbst kleinere Zahlen wie „1“ oder auch „6“ in Alleinstellung über die nach § 8 Abs 2 Nr 1 erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sie keinen Sachbezug erkennen lassen, insb nicht den Eindruck einer bloßen Mengenangabe vermitteln. Hierbei soll es nicht darauf ankommen, ob der Verkehr bereits an „nackte“ Ziff als Marke gewöhnt ist (BPatGE 41, 138, 143 – Zahl „1“). Im Rahmen einer Wettbewerbssache, in der es um die Prägung der mehrgliedrigen Vergleichsmarken durch die Zahl „1“ als solche ging, hat der BGH demgegenüber eine konkrete Unterscheidungskraft verneint, weil sie als Grundzahl und erste Ziff der Zahlenreihe nach der allg Lebenserfahrung vom angesprochenen Verkehr idR beschreibend und nicht kennzeichnend verstanden werde (BGH GRUR 2000, 608, 610 – ARD-1). Die Entsch zu ARD-1 war aus Sicht des BGH in späteren, gegensätzlichen Entsch dadurch zu rechtfertigen, dass der angesprochene Verkehr auf dem Fernsehseprogrammsektor an die Verwendung von derartigen Zahlen gewöhnt ist (BGH GRUR 2002, 970, 971 – Zahl „1“). Indes kann vor einer zu großzügigen Monopolisierung nur gewarnt werden. Gerade bei kleineren Zahlen spricht die Erfahrung dafür, dass der Verkehr hierin nur eine Mengenangabe, Produktreihenbezeichnung oder Nummerierung sieht (vgl Ströbele/Hacker/Thiering/Ströbele § 8 Rn 231). So ist insbesondere die Zahl „24“ geeignet, auf Waren und Dienstleistungen hinzuweisen, die rund um die Uhr erbracht werden (vgl BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 522/10). Je willkürlicher eine Zahl oder Zahlenkombination erscheint, umso eher wird sie als Herkunftshinweis erscheinen und nicht wie eine Sachangabe wirken (Fuchs-Wissemann MarkenR 1999, 183, 188). Indes gibt es Unternehmensbereiche wie die Computerbranche, in denen die Verwendung von niedrigen und hohen Zahlen – auch komplizierten Ziffernfolgen – als Typenangaben üblich ist, so dass der Verkehr hierin nicht den Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen sehen wird (vgl BGH GRUR 2002, 884 – B-2 alloy). Auch kann auf dem Sektor der elektronischen Datenverarbeitung die Zahl 128 als Zweierpotenz (2 hoch 7) nicht unterscheidungskräftig sein (BPatG GRUR 2000, 330 f – 128). Demgegenüber gibt es für Waren und Dienstleistungen generell keinen Anhaltspunkt, dass der Verkehr in Zahlen wie „9000“ etwas anderes als ein Betriebskennzeichen sieht (BPatGE 39, 110, 114 – 9000). Dies gilt auch für Zahlworte wie „DREI“ (BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat)38/00 und „Fünfer“ (BGH GRUR 2000, 231 – FÜNFER). Bei Jahreszahlen ist demgegenüber die Unterscheidungskraft in der Regel zu verneinen, soweit es sich um eine relativ aktuelle und nicht zu lang zurückliegende Jahreszahl ohne erkennbaren Sachbezug handelt (vgl BPatG PAVIS PROMA 33 W (pat) 9/00 – Zahl 2001; demgegenüber BPatG PAVIS PROMA – 24 W (pat) 201/99 – Zahl 1928 und sehr bedenklich PAVIS PROMA 26 W (pat) 81/01 – Zahl 2000).

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