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c) Bestimmungsangaben

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Unter Bestimmungsangaben fallen insb Bezeichnungen des Verwendungszwecks und des Abnehmerkreises. So hat das BPatG die Bezeichnung „ASTHMA-BRAUSE“ für Arzneimittel als freihaltungsbedürftig zurückgewiesen (BPatGE 37, 194). Aber auch eine Angabe über die Abnehmer, an die sich die Waren insb richten, stellt eine freihaltungsbedürftige Bestimmungsangabe dar (BPatGE 5, 41 – Bambino). Indes wird die Bezeichnung einer von mehreren möglichen Benutzergruppen nur dann freihaltungsbedürftig sein, wenn die Waren oder Dienstleistungen bes Eigenschaften aufweisen, die gerade für diese Benutzergruppen von wesentlicher Bedeutung sein können. So ist „Eventmanager“ für ua „Werbung, Beratung bei der Präsentation auf Messen und Ausstellungen“, die Thema, Inhalt und Wesen der Tätigkeit eines Eventmanagers betreffen, als freihaltungsbedürftige Bestimmungsangabe von der Eintragung ausgeschlossen worden (BPatG PAVIS PROMA – 32 W (pat) 4/00 – EventManager). Auch Bezeichnungen wie „Segler-Rum“ (BPatGE 10, 117, 118) oder „Kinderwein“, die einen bestimmten Personenkreis ansprechen, dabei aber nicht iS einer andere Abnehmerkreise ausschließenden Bestimmungsangabe gedacht sind, unterliegen einem Freihaltungsbedürfnis (BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 509/12 – Weltenbummlerin). Soweit das OLG Hamburg die Verwendung der Bezeichnung „für Kinder“ nach § 14 untersagt hat, beruhte der Unterlassungsanspruch auf der erst kraft Verkehrsdurchsetzung in das Register gelangten Marke „Kinder“ (OLG Hamburg GRUR 1996, 982; vgl aber BGH GRUR 2003, 1040 – Kinder I, der zu Recht von der Schutzunfähigkeit des der Wort-/Bildmarke zugrundeliegenden Wortes ausgeht; vgl auch BGH GRUR 2009, 954, 955 – Kinder III). Letztlich um eine Bestimmungsangabe handelt es sich auch bei Bezeichnungen von sportlichen Großereignissen wie „FUSSBALL WM 2006“, so dass hiermit der beschreibende Sachhinweis verbunden ist, dass die Waren und Dienstleistungen eine Sonderanfertigung, ein Sonderangebot oder eine notwendige oder zusätzliche Leistung aus Anlass dieses Ereignisses darstellen (BGH WRP 2006, 1121, 1125 – FUSSBALL WM 2006).

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