Читать книгу Markenrecht - Jennifer Fraser - Страница 214
2. Einschränkung des Warenverzeichnisses
Оглавление89
Die Frage einer Täuschungsgefahr stellt sich bes. häufig nach einer Einschränkung des Warenverzeichnisses. Ist eine Bezeichnung für die Waren beschreibend, wird aber durch Disclaimer die beschriebene Eigenschaft oder – wie etwa bei Arzneimitteln – der mit der Marke angezeigte Inhaltsstoff ausdrücklich im Warenverzeichnis ausgenommen, kann der Eindruck erzeugt werden, die so bezeichnete Ware weise die aus dem Verzeichnis gestrichenen Eigenschaften oder Inhaltsstoffe auf. IdR wird die Marke dann täuschend sein (vgl BPatGE 39, 1, 4 – PGI), es sei denn, im Verzeichnis sind nur noch Waren verblieben, von denen der Verkehr weiß, dass derartige Produkte solche Eigenschaften oder Inhaltsstoffe nicht aufweisen können. Indes ist „Kombucha“ für „Biere, ohne Zusatz von Kombucha“ täuschend, da der Verkehr denken kann, dass das Bier Anteile von Kombucha hat (BPatGE 45, 1, 3 – Kombucha). Bei „Hopfentraum“ in der Bedeutung „ein besonders gutes Produkt aus Hopfen oder Hopfenaroma“ ist für „Mineralwasser“ und „Fruchtsäfte“ eine solche Täuschung nicht feststellbar (BPatG BeckRS 2016, 19339 – Hopfentraum).
90
Verfahrensrechtlich problematisch ist die durch Einschränkung des Warenverzeichnisses hervorgerufene Täuschungsgefahr im Beschwerdeverfahren vor dem BPatG. Ob der Senat die Zurückweisung nunmehr auf das neue Eintragungshindernis der Täuschungsgefahr stützen kann (so BPatGE 39, 1, 5 – PGI; GRUR 2013, 737, 738 – grill meister), erscheint nicht unbedenklich und wird von den Senaten auch nicht einheitlich gehandhabt. Da der Zurückweisungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 4 nicht Beschwerdegegenstand ist, sondern nur die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 oder 2, erscheint allenfalls eine Zurückverweisung gem § 70 Abs 3 Nr 1 gerechtfertigt, weil das DPMA zu dieser neuen, sich nach Einschränkung des Warenverzeichnisses ergebenden Sachlage noch nicht entschieden hat. Manche Senate begnügen sich indes damit, den angefochtenen Beschl aufzuheben und auf Bedenken wegen möglicher Täuschungsgefahr in den Entscheidungsgründen hinzuweisen. Die Markenstelle hat dann Gelegenheit zur Nachbeanstandung und Zurückweisung wegen Täuschungsgefahr, wovon offensichtlich idR kein Gebrauch gemacht wird.