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3. Kreis der getäuschten Personen

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Für die Zurückweisung reicht ein nicht unwesentlicher Teil der Verkehrskreise, der sich durch die Marke täuschen lässt, bereits aus (BGH GRUR 1973, 361 f – sanRemo; GRUR 1999, 252, 255 – Warsteiner II; GRUR 2001, 420 f – SPA). Welcher Prozentsatz nicht mehr unbeachtlich ist, lässt sich indes nicht ohne weiteres zahlenmäßig festlegen. Die Markenstellen und auch die Beschwerdesenate des BPatG begnügen sich angesichts des summarischen Eintragungsverfahrens mit der Feststellung, dass erhebliche Teile des Verkehrs durch die Marke getäuscht werden könnten (BPatG GRUR 1998, 717 – Rosenfelder). Abzustellen ist für die Frage der Täuschungsgefahr auf einen umsichtigen und krit prüfenden Verbraucher, der auf Grund ausreichender Informationen in der Lage ist seine Kaufentscheidung zu treffen (EuGH GRURInt 1994, 614 – Ideal Standard; GRURInt 1999, 734 – Lloyd; BPatGE 40, 149 f – Villa Marzolini; BPatG GRUR 1999, 931, 932 – St. Ursula; BPatG PAVIS PROMA – 26 W (pat) 100/99 – St. Jacob; vgl auch Klett GRUR 2001, 549 ff). Da es mithin nicht mehr wie nach früherer Rspr auf einen flüchtigen Verbraucher ankommt, ist die Gefahr von Täuschungen von vornherein erheblich reduziert.

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