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g) Bezeichnung sonstiger Merkmale

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Dieser Auffangtatbestand hat in der Rspr eine bes Rolle insb durch die BGH-Entsch zu „PREMIERE“ gespielt. Unter Geltung des WZG hatte der BGH das fragliche Markenwort nicht als unmittelbar warenbeschreibend bezeichnet, gleichwohl aber als freihaltungsbedürftig vom Markenschutz ausgeschlossen, weil es sich als Hinweis auf die erstmalige Präsentation um die Beschreibung sonstiger, für die Abnehmer wichtiger Umstände handle (BGH GRUR 1993, 746 – PREMIERE I). Diese Auslegung hat der BGH in den späteren „PREMIERE“-Beschlüssen unter Hinweis auf PVÜ und MarkenG nicht aufrechterhalten, da eine erweiternde Auslegung mit den Bestimmungen der PVÜ, der MRL und § 8 Abs 2 Nr 2 nicht vereinbar sei (BGH GRUR 1999, 728, 729 – PREMIERE II). Die Entsch des BGH bedeuten allerdings nicht, dass das Tatbestandsmerkmal „zur Bezeichnung sonstiger Merkmale“ praktisch an Bedeutung verloren hätte. Die Ausführungen zum Freihaltungsbedürfnis sind zwar recht knapp gehalten, iVm der Begr zur Unterscheidungskraft ergibt sich indes, dass der BGH einen eindeutigen Begriffsgehalt vermisst hat. Deshalb war ein Freihaltungsbedürfnis mangels eindeutig beschreibender Angabe zu verneinen.

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Handelt es sich indes bei einer Bezeichnung um einen Hinweis auf einen für die Kaufentscheidung oder Inanspruchnahme der Leistung bedeutsamen Umstand, ist ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 gegeben. Derartige bedeutsame Umstände können ua Aussagen über den Preis wie „The price is right“ sein (BPatG PAVIS PROMA– 32 W (pat) 253/99). Dieser Hinweis auf den richtigen Preis ist für den Entschluss, die Ware zu kaufen oder die Leistung in Anspruch zu nehmen, ausschlaggebend und damit bedeutsam. Dies können auch werbemäßige Hinweise auf die Exklusivität der Waren oder die vorherrschende Stellung der Produkte als „Nummer 1“ sein. Ob es sich bei den sonstigen Merkmalen um wesentliche Eigenschaften oder unwesentliche Eigenschaften handelt, die beschrieben werden, spielt keine Rolle (Ströbele/Hacker/Thiering/Ströbele § 8 Rn 438). Sonstiges Merkmal kann etwa der Ort der Veranstaltung sein, soweit die angemeldete Marke nicht schon unter den Ort der Erbringung der Dienstleistung fällt (BPatG GRUR 2011, 79, 82 – Neuschwanstein; vgl BGH GRUR 2012, 1044).

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