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IV. Amtliche Ermittlungen
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Hat der Anmelder die Tatsachen, aus denen sich eine Verkehrsdurchsetzung ergeben soll, schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht (zu den einzelnen Voraussetzungen vgl Ströbele GRUR 1987, 75 ff), tritt das DPMA in amtliche Ermittlungen ein. Das Amt befragt idR die Industrie- und Handelskammer, die nicht alle, sondern nur eine repräsentative Auswahl von Kammern um Auskunft bittet. Ggf werden auch Fachverbände gehört. Zusätzlich ist bei Waren oder Dienstleistungen, die sich an die Endabnehmer richten, eine Meinungsumfrage durchzuführen, die der Anmelder selbst zu veranlassen und deren Kosten er zu tragen hat (vgl Eichmann GRUR 1997, 939, 945). Für die Einholung derartiger Gutachten hat das DPMA Richtlinien erlassen (IV Nr 5.17 der RL für die Prüfung von Markenanmeldungen, BlPMZ 2005, 245, 255). Im Zweifelsfall ist der Fragenkatalog mit dem Prüfer/der Prüferin abzustimmen, um unnötigen Aufwand zu vermeiden.