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2. Gute Sitten
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Sittenwidrig ist eine Marke, die dem Anstandsgefühl der beteiligten Verkehrskreise widerspricht, weil sie das sittliche Empfinden verletzt und nicht mehr nur geschmacklos ist (BGH GRUR 1995, 592 ff – Busengrapscher). Sittlich anstößig ist alles, was das Scham- oder Sittlichkeitsgefühl eines beachtlichen Teils des angesprochenen Publikums verletzt (DPA Mitt 1985, 215 f – Schlüpferstürmer; BPatG GRUR 2000, 1026 f – Penistrillerpfeife). Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die maßgebliche Auffassung der Verbraucher von einer fortschreitenden Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral geprägt ist. Dementsprechend ist „FICKEN“ zur Eintragung zugelassen worden. Hierbei wurde auch Rücksicht auf die nicht geringe Zahl von Namensträgern genommen (BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 116/10; BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 244/02 – Ficke; vgl auch GRUR-Prax 2012, 87 – Ficken Liquors; vgl demgegenüber GRUR 2013, 729 – READY TO FUCK; PAVIS PROMA 27 W (pat) 22/12 – headfuck; 26 W (pat) 8/11 – Schlumpfwichse). Dies betrifft aber nicht unbedingt politisch diffamierende, rassistische oder Frauen verachtende Äußerungen (vgl BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 511/12 – Massaker). Allerdings verstößt eine Marke, die aus der Form eines Vibrators besteht, nicht zwangsläufig gegen die guten Sitten (BPatG GRUR 2004, 160). Gegen die guten Sitten verstoßen demgegenüber Marken, die religiös anstößig wirken (BPatGE 46, 66, 68 f – Dalailama; BPatG GRUR-RR 2012, 467, 468 f – Hl. Hildegard). Das religiöse Empfinden ist auch dann zu schützen, wenn die Glaubensrichtung eine Minderheit in den maßgeblichen Verkehrskreisen darstellt (BPatG GRUR-RR 2012, 8 – DAKINI). Dies ist auch der Fall bei einer Abkürzung „rcqt“ von „reconquista“, die islamfeindlich ist (BPatG PAVS PROMA 27 W (pat) 554/10). Dies ist auch dann zu bejahen, wenn die Schreibweise leicht abgewandelt ist, der Namensträger als religiöses Oberhaupt aber ohne weiteres identifizierbar ist (BPatGE 46, 66, 68 f – Dalailama). Auch Gestalten des buddhistischen Glaubens, also einer Minderheit, sind zu berücksichtigen (BPatG GRUR-RR 2012, 8 – DAKINI). Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die guten Sitten ist auf die angemeldete Marke selbst abzustellen, nicht auf Umstände, die das Verhalten des Anmelders – wie zB bei der Bösgläubigkeit der Anmeldung – betreffen (EuG Mitt 2006, 275 – INTERTOPS – LS).