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j) Bildmarken

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Für Bildmarken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware erschöpfen, wird der Verkehr idR keinen Herkunftshinweis, sondern nur einen Hinweis auf die Beschaffenheit sehen (BGH GRUR 1999, 495 – Etiketten; GRUR 2001, 239 f – Zahnpastastrang; GRUR 2004, 683, 684 f-Farbige Arzneimittelkapsel; BPatG GRUR 2003, 245, 246 – Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf). Soweit die zeichnerischen Elemente der Marke lediglich die typischen Merkmale der fraglichen Ware darstellen, wird wegen des beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung fehlen, mit der Marke gekennzeichnete Waren von denen anderer Herkunft zu unterscheiden. Demgegenüber ist die Unterscheidungskraft gegeben, wenn das Zeichen über die Darstellung der Ware hinausgehende charakteristische Elemente aufweist, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die Herkunft der Ware sieht (BGH GRUR 2001, 239, 240 – Zahnpastastrang; GRUR 2001, 239 – Jeanshosentasche). Auch kann einer ungewöhnlich gestalteten Darstellung, die an eine Straßen- oder Flussdarstellung erinnert, die Unterscheidungskraft für „Bekleidung“ nicht mit der Begr abgesprochen werden, es handele sich bei ihr um eine mögliche Kleidungsnaht (BPatG BlPMZ 2006, 331, 332 f – Ziernahtähnliches Bildzeichen). Handelt es sich nicht um die naturgetreue Abbildung der Ware, sondern enthält die Abbildung eine gewisse Verfremdung der Ware, wird die Unterscheidungskraft ebenfalls zu bejahen sein. Die Unterscheidungskraft fehlt demgegenüber, wenn eine Abbildung wie die eines Bürogebäudes die als wesentlich angesehenen Qualitätskriterien in einer Weise symbolisiert, wie sie in der Werbung und sonstigen Darstellungen üblich ist (BPatG GRUR 2004, 334, 335 und BGH GRUR 2005, 257, 258 – Bürogebäude; GRUR 2005, 419 – Räucherkate). Die naturgetreue Darstellung einer Arzneikapsel ist nicht unterscheidungskräftig, woran auch eine farbliche Gestaltung, auf die sich der Schutzgegenstand beschränken soll, nichts zu ändern vermag (BPatG Mitt 2001, 172, 173 f – Arzneimittelkapsel grün/creme; BGH GRUR 2004, 683, 684 – Farbige Arzneimittelkapsel; BPatG Mitt 2005, 27 ff – Lazarus mit Anm Jonas Mitt 2005, 32). Ebenso ist die glatte bildliche Wiedergabe eines Absperrpollers nicht geeignet, trotz Originalität der Form betriebskennzeichnend zu wirken, so dass die anders lautende Entsch des BPatG abzulehnen ist (BPatG GRUR 1995, 814 f – Absperrpoller; vgl auch BGH GRUR 1995, 732 – Füllkörper).

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Sofern die Bildmarke nicht die Ware naturgetreu darstellt, ist grds von der Unterscheidungskraft des Bildes auszugehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um einfache geometrische Formen oder sonstige werbeübliche Gestaltungselemente handelt, die in ornamentaler, schmückender Form auf Warenverpackungen oder Geschäftsbriefen verwendet werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl). Auch fasst der Verkehr die Aneinanderreihung einer geometrischen Grundform, die dem Verkehr nicht als Kennzeichen bekannt ist und sich nach Art eines Stoffmusters über das gesamte Bekleidungsstück erstreckt, regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf (BGH GRUR 2017, 730 – Sierpinski-Dreieck; vgl auch BGH GRUR 2010, 838 – DDR-Logo; BeckRS 2010, 16047 – CCCP). Dies gilt indes dann nicht, wenn auf einem nummernschildartigen Rechteck zusätzliche Elemente enthalten sind, die die Schutzfähigkeit begründen können (BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 64/09 – Fernöstliches Nummernschild). Auch die Kombination einfacher geometrischer, werbeüblicher Bildelemente, wie ein abgerundetes Rechteck sowie eine von unten nach oben helle Grundschattierung vor einem weißen Feld in einem schwarzen Rahmen nebst angedeutetem Ständer enthält in seiner Gesamtheit einen ausreichend individualisierenden Charakter, der von der üblichen Gestaltung von Ortstafeln erheblich abweicht und deshalb unterscheidungskräftig ist (BPatG BeckRS 2017, 144329; Kortge/Mittenberger-Huber GRUR 2018, 466). Indes kommt es nicht darauf an, inwieweit das Zeichen einprägsam und merkbar ist, so dass fernöstliche Schriftzeichen über die konkrete Unterscheidungseignung verfügen (BGH GRUR 2000, 502 f – St. Pauli Girl). Die Aneinanderreihung einer geometrischen Grundform, die dem Verkehr nicht als Kennzeichen bekannt ist und die sich nach Art eines Stoffmusters über das gesamte Bekleidungsstück erstreckt, wird indes regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen aufgefasst (BGH GRUR 2017, 730 – Sierpinski-Dreieck; so schon BGH GRUR 2010, 838 – DDR-Logo; GRUR-RR 2010, 359 Ls – CCCP). Die für „Schuhwaren, insbesondere Schnürsenkel“ angemeldete Gemeinschaftsmarke, bei der die Schnürsenkelenden rot eingefärbt sind, ist nicht unterscheidungskräftig, ua weil die Schürsenkel untrennbarer Bestandteil der Schuhe sind (EuGH BeckRS 2015, 80606).

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Problematisch sind auch die Abbildungen berühmter Persönlichkeiten. So sind Reproduktionen von Bildnissen berühmter Persönlichkeiten wie Johann Sebastian Bach, Ludwig van Beethoven, Mona Lisa oder Marylin Monroe, die üblicherweise auf T-Shirts oder anderen Gegenständen, die als Devotionalien abgebildet werden, nicht geeignet, als Herkunftshinweis zu dienen (BPatG GRUR 1998, 1021 f – Mona Lisa; vgl auch Götting GRUR 2001, 615, 619; Sosnitza FS Ullmann, S 387 ff; Kiethe/Groeschke WRP 2010, 608, 610). Demgegenüber war bei einem angemeldeten Portraitfoto des Rennfahrers Michael Schumacher eine übliche Verwendung in der Werbung nicht feststellbar, so dass das BPatG die Unterscheidungskraft mit der Begr bejahte, das Bild einer bestimmten Person besitze von Hause aus die denkbar stärkste Unterscheidungskraft (BPatG BlPMZ 1999, 43 f – Portrait-Foto; so auch Steinbeck FS Bartenbach, S 467, 469; zur Gemeinfreiheit der gegenwärtigen Prominenz generell Thalmann GRUR 2018, 476, 482). Dies gilt allerdings laut BPatG dann nicht, wenn das Photo einer bekannten Person wie Marlene Dietrich iVm Fan- und Merchandisingartikeln zugleich einen inhaltsbeschreibenden Hinweis darstellt (BPatG GRUR 2006, 333, 334 – Porträtfoto Marlene Dietrich). Für andere Waren und Dienstleistungen hat das BPatG allerdings einen inhaltsbeschreibenden Charakter verneint. Soweit der BGH letztlich den zurückweisenden Teil der Entscheidung aufgehoben hat, betraf dies die Zurückweisung wegen fehlender Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2008, 1093 – Marlene-Dietrich-Bildnis mit Anm Götting GRUR 2008, 1096 und BGH GRUR 2010, 825 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; vgl auch Jonas/Grabovac MarkenR 2019,106; Sahr GRUR 2008, 461).

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Bei aus beschreibendem, aus einem schutzunfähigem Wort und einem Bild kombinierten Zeichen ist die Gesamtheit zu beurteilen. Ist das Bildelement lediglich werbeübliches Beiwerk, ist dies idR nicht geeignet, die Unterscheidungskraft zu begründen. Indes ist seit der Entsch BGH GRUR 1991, 136 – NEW MAN – die Rspr eher geneigt, einen schutzfähigen und damit unterscheidungskräftigen Gesamteindruck zu bejahen (vgl demgegenüber noch BGH GRUR 1989, 420 – KSÜD). So ist die Einbettung des graphisch – wenn auch werbeüblich – gestalteten beschreibenden Begriffs „Immo-Börse“ in ein Dreieck noch geeignet, die Unterscheidungskraft zu begründen (BPatG GRUR 2000, 805, 807 – Immo-Börse). Die grafische Ausgestaltung einer angemeldeten Marke wirkt nicht unbedingt schutzbegründend. Zwar können schutzunfähige Wortbestandteile durch eine besondere bildliche Ausgestaltung einen schutzbegründenden „Überschuss“ erreichen. Jedoch sind dabei an den bildlichen „Überschuss“ umso größere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der beschreibende Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt (vgl BGH GRUR 1998, 394, 396 „Motorrad Active Line“; BGH GRUR 1997, 634 – Turbo II; BGH GRUR 2001, 1153 – anti KALK). Hält sich die farbliche und grafische Ausgestaltung einer Anmeldung im Rahmen des Werbeüblichen und weist keinen bildlichen, phantasievollen Überschuss auf, ist die Unterscheidungskraft zu verneinen; dies gilt allerdings nicht, wenn die Komplexität der Gesamtmarke als Indiz für die Schutzfähigkeit eine andere Beurteilung gebietet (BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 82/10 – Finde Dein Projekt). Die Verbindung der zu prüfenden Marke mit dem ®-Symbol vermag nichts zur Individualisierung des angemeldeten Zeichens beizutragen (BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 93/11 – BIO JÄGER; vgl auch BPatG GRUR 2012, 277 – Volks.Hähnchen; BGH MarkenR 2006, 72 – NORMA; OLG Frankfurt MarkeR 2017, 491). Entsprechend vermögen grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr etwa durch häufige Verwendung in der Werbung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft des oder der Worte ebenso wenig aufwiegen wie derartige grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden könnten (BGH GRUR 2000, 502 f – St. Pauli Girl; BGH WRP 2001, 690 f – Jeanshosentasche; BGH GRUR 2001, 1153 f – anti KALK; GRUR 2001, 413 – SWATCH; BGH GRUR 2010, 640 – hey!; BPatG PAVIS PROMA – 24 W (pat) 146/04 – Grafic Arts; BPatG GRUR 2004, 336, 338 – beauty24.de; PAVIS ROMA – 25 W (pat) 142/04 – Paragraphenzeichen). So wird eine ihrem Aussagegehalt nach nicht unterscheidungskräftige Wortfolge nicht dadurch schutzfähig, dass die schriftbildliche Gestaltung – zB unter Verwendung einer „Cooper“-Doppelkonturschrift – uU nach eingehender analysierender Betrachtung die Wahrnehmung eines optischen Effektes ermöglicht (BPatGE 43, 147, 152 – Cool-Mint; zur Bedeutung der grafischen Gestaltung für den Schutzumfang vgl BGH GRUR 2012, 930, 934 f – Bogner B/Barbie B und Berlit WRP 2012, 1342, 1344. Auch vermag eine Erklärung, den Schutzumfang auf die konkrete Zeichengestaltung zu beschränken, nicht die Schutzfähigkeit zu begründen. Derartige Erklärungen zum Schutzumfang sind dem deutschen Recht fremd (BPatGE 36, 29, 32 – Color COLLECTION).

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