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2. Aktuelles und zukünftiges Freihaltungsbedürfnis

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Da § 8 Abs 2 Nr 2 auf die Eignung der Zeichen und Angaben abstellt, zur Beschreibung dienen zu können, ist nicht nur ein aktuelles, bereits bestehendes Freihaltungsbedürfnis sondern auch ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis zu prüfen. Die Unterscheidung zwischen aktuellem und zukünftigem Freihaltungsbedürfnis ist insb bei geographischen Herkunftsangaben von Bedeutung gewesen. Ein aktuelles, gegenwärtiges Freihaltungsbedürfnis soll an einer geographischen Herkunftsangabe nur dann bestehen, wenn bereits einschlägige Herstellungs-, Vertriebs- oder Leistungsunternehmen oder sonstige Anknüpfungspunkte an diesem Ort existieren (EuGH GRUR 1999, 723 – Chiemsee). Ist dies gegenwärtig nicht der Fall, sollte nach früherer Rspr nur dann ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis einer Eintragung entgegenstehen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung gegeben sind. Hierzu gehören insb Vorbereitungshandlungen für eine entspr Produktion, wie sie etwa in einer Baugenehmigung oder Baumaßnahme hinsichtlich einer Fabrikationsstätte zum Ausdruck kommen können (BPatGE 27, 219, 222 – Augusta). Der BGH hatte die Unterscheidung zwischen aktuellem und künftigem Freihaltungsbedürfnis ausgedehnt auf alle beschreibenden Angaben. Danach soll nur bei bereits nachweisbarer Verwendung der fraglichen Angabe ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis gegeben sein, während ein künftiges Freihaltungsbedürfnis die Feststellung von Tatsachen voraussetzen soll, die ein derartiges Bedürfnis der Mitbewerber an einer beschreibenden Verwendung wahrscheinlich machen (BGH GRUR 1995, 408, 410 – PROTECH; MarkenR 1999, 400, 402 – FÜNFER). Dem ist der EuGH in seiner Chiemsee-Entsch entgegengetreten, in der für ein künftiges Freihaltungsbedürfnis lediglich eine vernünftigerweise zu erwartende Entwicklung vorausgesetzt wird (EuGH GRUR 1999, 723 – Chiemsee; vgl auch Hackbarth MarkenR 1999, 330 f). Nunmehr sieht der BGH ein künftiges Freihaltungsbedürfnis bereits dann als gegeben an, wenn sich die fragliche Angabe zur Beschreibung von Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen eignet (BGH GRUR 2000, 882 f – Bücher für eine bessere Welt; so auch EuGH GRUR 2004, 146, 147 – Wrigley's Doublemint; GRUR 2004, 674; Postkantoor GRUR 2004, 674). Dass es sich bei der beschreibenden Angabe um eine Wortneuschöpfung handelt und der Anmelder der erste Verwender dieser Bezeichnung ist, hat für die Frage der Eintragungsfähigkeit keine Relevanz (BGH GRUR 2005, 578 – LOKMAUS; BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 68/11 – Glühkirsch). Damit hat die Unterscheidung zwischen aktuellem und künftigem Freihaltungsbedürfnis an praktischer Bedeutung verloren. Selbst für geografische Angaben ist sie nicht mehr so relevant, seit der BGH klargestellt hat, an geografische Angaben seien für die Eintragung keine anderen Anforderungen zu stellen als bei sonstigen Angaben (BGH GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; vgl auch Kahler GRUR 2003, 10, 11; vgl demgegenüber gegen eine zu weitgehende Ausweitung des Freihaltungsbedürfnisses bei geografischen Angaben BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 132/09 – St. Lucia).

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