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hh) Fortwirken vorausgegangener Verletzung
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Eine vorausgegangene Verletzungshandlung kann sich nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg dergestalt auf die zu beurteilende Verwechslungsgefahr auswirken, dass nun ein größerer Zeichenabstand einzuhalten ist. Es kann daher bei Abänderung nur eines Buchstabens ggü der vorangegangenen Verletzung eine Verwechslungsgefahr auch dann anzunehmen sein, wenn die Zeichen iÜ nicht ähnlich wären (OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 219).