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(2) Schriftbildliche Ähnlichkeit

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Höhere Anforderungen als an die klangliche Ähnlichkeit sind an die schriftbildliche Ähnlichkeit zu stellen, da einerseits eine genauere Einprägung des Zeichens durch das Publikum anzunehmen ist, andererseits die Möglichkeit einer wiederholten Wahrnehmung – im Gegensatz zu einer einmal mündlich gefallenen Bezeichnung – besteht (BPatG GRUR 2004, 950, 954 – ACELAT/Acesal).

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– Bedeutung von Anfangs- und Schlusssilben. In aller Regel kommen der Anfangs- und/oder der Schlusssilbe eine bes Bedeutung zu (BGH MarkenR 2011, 407 – Enzymax/Enzymix; OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 238, 239 – WOLFSKIN/WOLFgang; MMR 2007, 653, 655 – G-Mail/GMail; OLG München GRUR-RR 2008, 6, 7 – B.T.I., bti/BPI; BPatG MarkenR 2011, 129, 133 – TEFLON/TEFLEXAN; EuG 21.09.2017 – T-214/15 und T-238/15 – Zymara und Zimara/FEMARA; 28.1.2016 – T-640/13 CRETEO/StoCretec; GRURInt 2014, 54, 55 Rn 90 – KNUT – DER EISBÄR/KNUD; GRUR 2006, 1026, 1027 – FERRÓ/FERRERO; GRURInt 2005, 1019 – TRAVATAN/TRIVASTAN).

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– Konsonantengerüst. Für eine Verwechslungsgefahr kann insbesondere eine Übereinstimmung des Konsonantengerüstes sprechen (BPatG MarkenR 2006, 460 – EVIAN/REVEAN; BGH MarkenR 2001, 204, 206 – EVIAN/REVIAN), insb wenn alle Konsonanten beider Marken identisch sind (BGH GRUR 2004, 235, 237 – Davidoff II; BPatG GRUR 2005, 777 – NATALLA/nutella; EuG GRUR 2006, 1026, 1027 – FERRÓ/FERRERO), aber auch, wenn die Konsonanten in unterschiedlicher Reihenfolge verkommen (BGH MarkenR 2015, 437, Rn 35 – IPS/ISP, juris).

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– Weitgehende Buchstabenübereinstimmung. Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr kommt des Weiteren in Betracht, wenn nahezu alle Buchstaben der gegenüberstehenden Marken übereinstimmen (BPatG GRUR 2007, 154, 155 – Chrisma/Charisma; EuG MarkenR 2011, 345 Rn 74 – YORMA'S/NORMA; GRURInt 2005, 1019 – TRAVATAN/TRIVASTAN; GRURInt 2005, 914 – ALADIN/ALADDIN; Urt v 13.4.2005 – T-353/02 – INTEA/INTESA), insb wenn der abweichende Buchstabe identisch ausgesprochen wird (EuG GRURInt 2014, 54, 55 Rn 104 – KNUT – DER EISBÄR/KNUD). Auf dem Gebiet der Arzneimittel sollen hingegen übereinstimmende Zeichenbestandteile für sich alleine nicht geeignet sein, eine Verwechslungsgefahr zu begründen (BGH MarkenR 2006, 409, 411 – Ichthyol II). Bei kurzen Marken kann die Veränderung eines Buchst allerdings die Verwechslungsgefahr ausschließen (EuG GRURInt 2007, 842, 844 – Dor/Cor).

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Eine Verwechslungsgefahr kann auch dann gegeben sein, wenn sämtliche Silben in anderer Reihenfolge vorkommen, zumal dem Verbraucher die Marken regelmäßig nicht gleichzeitig gegenüberstehen (BPatG GRUR 2008, 77, 70 – QUELLGOLD/Goldquell). Dies ist insb dann anzunehmen, wenn weder die eine noch die andere Konstellation einen eindeutigen Bedeutungsinhalt aufweisen (BPatG GRUR 2008, 77, 70 – QUELLGOLD/Goldquell).

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Gerade eine Veränderung eines gebräuchlichen Wortes zu einem Fantasiewort kann vom Publikum leicht überlesen werden, was die Verwechslungsgefahr erhöht, insb eine Abwandlung durch die Einfügung eines einzelnen Buchst erfordert zur Auseinanderhaltung ein äußerst sorgfältiges Lesen (BPatG GRUR 2007, 154, 155 – Chrisma/Charisma; HABM GRUR-RR 2006, 403, 405 – Oktobierfest/OKTOBERFESTBIER).

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Soweit sämtliche Buchst zweier Marken übereinstimmen, kann auch eine Verwechslungsgefahr gegeben sein, obwohl eine Marke weniger Silben aufweist als die andere (EuG GRUR 2006, 1026, 1028 – FERRÓ/FERRERO).

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Eine vollständige Buchstabenübereinstimmung kommt zudem in Betracht, wenn nur nicht ausgesprochene Bestandteile hinzugefügt werden und so beispielsweise (nur) zu einer Unterscheidung der Getrennt- bzw Zusammenschreibung führen (OLG Hamburg MMR 2007, 653, 658 – G-Mail/GMail).

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– Zeichenlänge. Auch eine gleiche Länge der gegenüberstehenden Zeichen kann zu einer Verwechslungsgefahr beitragen (BGH GRUR 2016, 83 Rn 56 – Amplidect/ampliteq; OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 238, 239 – WOLFSKIN/WOLFgang; OLG München GRUR-RR 2008, 6, 7 – B.T.I., bti/BPI). Auf der anderen Seite kann schon die Einfügung eines Bindestriches bei besonders kurzen Marken eine abweichende Zeichenlänge bewirken (EuG Urt v 23.9.2009 – T-391/06 – S-HE/SHE).

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– Wiedergabeform. Eine Verwechslungsgefahr kann nicht nur in der eingetragenen (oder bei § 14 der konkret verwendeten) Wiedergabeform, sondern darüber hinaus mit jeder anderen verkehrsüblichen Wiedergabeform begründet werden. Hierzu zählt zunächst die Möglichkeit der Verwendung verschiedener Schrifttypen (BGH GRUR 2000, 875, 877 – Davidoff I; GRUR 2004, 235, 237 – Davidoff II).

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Eine Ähnlichkeit bei der handschriftlichen Wiedergabe der Marken soll jedoch nur dann anzunehmen sein, wenn die Marke iRd betroffenen Verkehrskreise erwartungsgemäß regelmäßig handschriftlich wiedergegeben wird. Die Annahme, dass dies beispielsweise für Medikamente gelten soll, da Arztrezepte häufig mit der Hand geschrieben werden, dürfte überholt sein, da sich zwischenzeitlich auch im medizinischen Bereich die drucktechnische Wiedergabe durchgesetzt haben dürfte. Zudem ist mit der Annahme von Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 9 Rn 299 davon auszugehen, dass eine verwechslungsfähige handschriftliche Markenwiedergabe auf einem Arztrezept nicht zu einer Verwechslung, sondern eher zu einer Nachfrage durch den Apotheker führen würde, da diesem in aller Regel beide gegenüberstehenden Marken bekannt sein müssen.

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Hinsichtlich der Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben dürfte inzwischen davon auszugehen sein, dass dem Publikum beide Schreibweisen geläufig sind, zumal Internet-Domains regelmäßig ausschließlich mit Kleinbuchstaben angegeben werden und auch viele Internetnutzer ausschließlich Kleinbuchstaben in E-Mails verwenden. Grds sind daher alle in Betracht kommenden Schreibweisen miteinander zu vergleichen (BPatG GRUR 2005, 777 – NATALLA/nutella).

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Gleichzeitig gehen Werber immer häufiger dazu über, mit der Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben zu spielen und diese wild durcheinander zu würfeln. Entspr kann die Übereinstimmung der Großbuchstaben einer Marke mit einer anderen Marke eine Verwechslungsgefahr begründen (OLG Bremen WRP 1999, 215, 216 – KLA-FLÜ; vgl auch OLG Hamburg MMR 2007, 653, 654 – G-Mail/GMail zur Weglassung eines Bindestriches und der damit folgenden Zusammenschreibung mit einem Großbuchstaben in der Zeichenmitte).

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– Bildliche Übereinstimmung. Schließlich kommt noch eine bildliche Übereinstimmung bzw Verwechslungsfähigkeit in Betracht, beispielsweise wenn die Ober- und/oder Unterlängen übereinstimmen, was insb durch eine Verwendung von Großbuchstaben in der Wortmitte geschehen könnte, oder bei einer gleichartigen Verwendung von Schreibschrift mit identischen Verzierungen und Über- bzw Unterlängen (BGH GRUR 2004, 235, 237 – Davidoff II).

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