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aa) Rechtslage unter WZG und Einführung des MarkenG

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Noch unter Geltung des WZG war auf eine Gleichartigkeit der gegenüberstehenden Produkte abzustellen. Mit Einführung des MarkenG ist wegen dieser begrifflichen Änderung ein Streit darüber aufgekommen, ob hiermit auch eine inhaltliche Änderung verbunden ist. Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 9 Rn 53 ff) fasst diese Diskussionen zutr dahingehend zusammen, dass der neue Begriff der Waren- bzw Dienstleistungsähnlichkeit zwar weitergeht als derjenige der Gleichartigkeit, so dass die alte Rspr insoweit übertragen werden kann, als sie eine Gleichartigkeit angenommen hat. Dieser weitere Anwendungsbereich führe aber iE nicht zu einer häufigeren Bejahung der Verwechslungsgefahr, da diese letztendlich durch die Auswirkungen der Wechselwirkungstheorie wieder dergestalt eingeschränkt wird, dass in den Fällen, in denen nur von einer äußerst geringen Warenähnlichkeit auszugehen ist, die gegenüberstehenden Zeichen nahezu identisch sein und eine starke Kennzeichnungskraft aufweisen müssen. Da der Meinungsstreit in der Praxis keine große Bedeutung entwickelt, sei für die Darstellung der historischen Entwicklung und für den Diskussionsstand bei Einführung des MarkenG und der damit verbundenen Änderungen auf die ausführliche Darstellung von Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 9 Rn 53 ff verwiesen.

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