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(5) Eigenart als konkurrierende oder ergänzende Waren/Verwendungsergänzung

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Selbst wenn der erwartbare Verwendungszweck nicht ähnlich ist, kommt eine Warenähnlichkeit in Betracht, falls die Waren aus anderen Gründen miteinander konkurrieren oder sich ergänzen (BGH MarkenR 2015, 552 Rn 27 – Goldbären, juris; Beschl v 3.7.2014, I ZB 77/13, MarkenR 2015, 36, Rn 20 – ZOOM/ZOOM, juris; BPatG MarkenR 2017, 174, 178 – Malteser-Apotheke; OLG Köln GRUR-RR 2013, 213, 218 – Wörterbuch-Gelb; EuG GRURInt 2014, 54, 55 Rn 25 – KNUT – DER EISBÄR/KNUD). Dies kann beispielsweise für Hauptprodukte und Zubehör oder einzelne Ersatzteile gelten (BPatGE 38, 1, 2 – Banesto für Fahrräder und Fahrradbekleidung) oder für Pharmazeutische Erzeugnisse und Hygienepräparate, die sich bei der Behandlung von Wunden ergänzen (BPatG MarkenR 2017, 174, 178 – Malteser-Apotheke;). Es gibt allerdings keinen Erfahrungssatz, dass generell die Betrachtung einer Ware als Ergänzung oder Zubehör einer anderen Ware beim Verbraucher die Vorstellung erwecken würde, die Waren hätten dieselbe betriebliche Herkunft (BPatG MarkenR 2006, 77, 78 – BIG LEXX für Bekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen, Brillen, Sonnenbrillen, Lesehilfen und Brillenfassungen), es ist immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

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Von sich ergänzenden Waren kann auch auszugehen sein, wenn diese auf verschiedenen Produktionsstufen hergestellt werden. Danach kann zwischen Rohstoffen, Halbfabrikaten und Fertigfabrikaten Warenähnlichkeit bestehen (BGH GRUR 2000, 886, 887 – Bayer/BeiChem für Gummiersatzstoffe; GRUR 1999, 995, 997 – HONKA für Baumaterialien; BGHZ 52, 337, 344 – Dolan; Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 9 Rn 93), man spricht insoweit von einer mittelbaren Warenähnlichkeit (vgl Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 9 Rn 134).

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Gleichfalls können sich Waren und Dienstleistungen ergänzen, wobei jedoch immer darauf abzustellen ist, dass das Publikum davon ausgeht, dass der Hersteller der Ware und der Erbringer der Dienstleistung identisch sind, was beispielsweise für eine Brauerei und den Veranstalter eines Festes angenommen werden kann (HABM GRUR-RR 2006, 403, 405 – Oktobierfest/OKTOBERFESTBIER). Das Publikum kann bei Sprachlernsoftware und gedruckten Wörterbüchern davon ausgehen, dass diese von demselben Hersteller stammen (OLG Köln GRUR-RR 2013, 213, 218 – Wörterbuch-Gelb). Es geht dagegen beispielsweise nicht von einer Herstelleridentität zwischen einem Herausgeber von Comic-Heften und einem Möbelgeschäft (OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 408, 412 – MÖBELIX/OBELIX) oder dem Anbieter von denknotwenig unbedrucktem Kopierpapier und dem Herausgeber von Druckschriften aus (Beschl v 3.7.2014 – I ZB 77/13, MarkenR 2015, 36, Rn 20 – ZOOM/ZOOM, juris).

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Ob die Produkte miteinander konkurrieren, kann sich auch aus der Werbung der Unternehmen ableiten. Auch wenn grds Arzneimittel und alkoholische Getränke nicht als warenähnlich anzusehen sein dürften, kann die Bewerbung eines Kräuterbitters als Hausmittel mit beruhigenden, die Verdauung fördernden und entkrampfenden Wirkstoffen eine Nähe zu Arzneimitteln bewirken (OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 35, 37 – Portionsflasche).

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Zwischen Druckereierzeugnissen und anderen Waren und Dienstleistungen besteht nicht schon deshalb eine Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit, weil die Presseerzeugnisse über die gegenüberstehenden Waren oder Dienstleistungen berichten, es wird vielmehr im Einzelfall darauf abzustellen sein, ob der maßgebliche Verkehr davon ausgeht, dass das Presseerzeugnis und die Ware oder Dienstleistung vom selben Hersteller stammen können (BPatG MarkenR 2008, 227 – GALLUP II); andersherum strahlt auch die Kennzeichnungskraft eines Titels einer Modezeitschrift nicht auf unter dieser Marke vertriebene Kleidungsstücke aus (BPatG MarkenR 2006, 170 – ELLE/Ellee).

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Ebenso besteht keine Ähnlichkeit zwischen Getränken und der Dienstleistung des Abfüllens von Getränken (EuGH GRUR 2012, 268 Rn 31 – Winters/Red Bull).

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