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(3) Art der Waren

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Die Art der Waren bemisst sich zunächst an deren stofflicher Beschaffenheit (BGH WRP 2007, 321, 323 – COHIBA für Zigaretten und Biere; GRUR 2004, 600, 601 – d-c-fix/CD-FIX; GRUR 2002, 1079, 1081 – TIFFANY II; BPatG GRUR 2005, 777 – NATALLA/nutella für Nuss-Nougat-Creme und Schokolade, Entsprechendes gilt im Verhältnis zu Süßwaren, insbesondere Bonbons, Pralinen, Kekse, da diese auf der Grundlage von Nuss-Nougat-Creme hergestellt werden können, so dass hierbei die Ähnlichkeit nicht als gering einzustufen ist; BPatGE 42, 1, 4 zu Oberbekleidung ./. Lederwaren und Koffer). Allerdings muss das Publikum davon ausgehen, dass üblicherweise die gegenüberstehenden Waren von demselben Hersteller produziert werden können. Dies gilt umso weniger, desto allgemeiner die stoffliche Beschaffenheit einzustufen ist. Demgemäß kann die Beschaffenheit aus Schokolade eher zu einer Warenähnlichkeit führen als eine Beschaffenheit aus Kunststoff (EuG Urt v 20.9.2012 – T-445/10 – eco-pack/ECOPAK).

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Von bedeutender Rolle ist oft die Zuordnung zu einer Gattung (BGH GRUR 1999, 245 – LIBERO zu alkoholischen Getränken; GRUR 1998, 925, 927 – Bisotherm-Stein zu Baustoffen). Doch auch Biere und andere alkoholische Getränke können als unähnlich zu qualifizieren sein, beispielsweise Bier und Tequila, da sie sich nicht nur in ihrer Herstellung unterscheiden, sondern auch üblicherweise in unterschiedlichen Regalen angeboten werden; hinzu komme, dass Bier im Gegensatz zu Tequila teilweise als durstlöschend angesehen wird (EuG 3.10.2012- T-584/10 – TEQUILA MATADOR HECHO EN MEXICO/MATADOR; vgl aber für das Gegenüberstehen von Bier und anderen alkoholischen Getränken (letztere ohne nähere Spezifizierung EuG Urt v 21.6.2012 – T-276/09 – Yakut/Yakuit, bei dem das EuG eine Warenähnlichkeit annahm).

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Die Zuordnung der gegenüberstehenden Waren/Dienstleistungen zu einem Oberbegriff reicht für eine Warenidentität nicht aus. Für Arzneimittel ist beispielsweise zu verlangen, dass sie dieselben Anwendungsbereiche umfassen, anderenfalls ist lediglich von einer geringen bis mäßigen Warenähnlichkeit auszugehen (BGH MarkenR 2006, 409, 411 – Ichthyol II; GRUR 2002, 65, 67 – Ichthyol). Anders ist jedoch zu entscheiden, wenn eine Marke für einen Oberbegriff eingetragen ist. In diesem Falle liegt bezüglich den ihr zuzuordnenden Unterbegriffen Warenidentität vor (BPatG GRUR 2006, 338, 339 – DAX-Trail/DAX; EuG 24.11.2005 – Rs T-346/04, Volltext-ID: 3K312334, unter volltextservice.luchterhand.de – ARTHUR/ARTHUR ET FELICIE). Soweit die jüngere Marke jedoch für einen Oberbegriff eingetragen ist und diese mit ihm zuzuordnenden Waren oder Dienstleistungen kollidiert, ist die Eintragung für den gesamten Oberbegriff zu löschen (BGH GRUR 2005, 326 – il Padrone/Il Portone). Letztendlich kommt es für die Einstufung des Ähnlichkeitsgrades auf den Abstraktionsgrad der Gattungsbezeichnung an. Je weiter dieser zu fassen ist, desto weniger ist eine Warenähnlichkeit anzunehmen (BGH GRUR 1999, 245, 247 – LIBERO; GRUR 1999, 158, 159 – GARIBALDI; GRUR 1990, 361, 363 – Kronenthaler). Das EuG nimmt dagegen an, dass bei einer weiten Fassung eines Oberbegriffes mehrere Untergruppen herauszuarbeiten sind, die sich jeweils als selbstständig ansehen lassen und maßgeblich für die Beurteilung der Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit sind (EuG GRUR-RR 2007, 350 – RESPICUR/RESPICORT).

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