Читать книгу Markenrecht - Jennifer Fraser - Страница 286
(5) Anlehnung an eine beschreibende Angabe
Оглавление135
Obwohl beschreibende Angaben grundsätzlich nicht geschützt sind, versuchen Markeninhaber aus verständlichen Gründen, sich möglichst nah an eine beschreibende Angabe anzulehnen. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass sie die Angabe leicht modifizieren, einen Buchstaben anhängen, oder – insbesondere bei fremdsprachigen beschreibenden Angaben – eine phonetisch ähnliche Schreibweise verwenden. In diesen Fällen erstreckt sich der Schutz der Marke nicht auf die beschreibende Angabe selbst (BGH MarkenR 2013, 185, 191 – AMARULA/Marulablu; MarkenR 2012, 384 – pjur/pure; BPatG GRUR 2012, 67, 68 – Panprazol/PANTOZOL; abgelehnt deshalb zurecht in BPatG 3.11.2009 – 24 W (pat) 73/08 – aromell/aromair; Beschl v 23.6.2009 – 24 W (pat) 71/08 – systech/systec, die ältere Marke schöpfte ihre Unterscheidungskraft aus dem ergänzenden Bildbestandteil, die jüngere hingegen aus der Abwandlung von „tech“ in „tec“; vgl aber BPatG GRUR 2010, 441 – pn printnet/PRINECT, unten Rn 185), wohl aber auf die konkrete Modifikation. So nahm der BGH eine Zeichenähnlichkeit zwischen den Begriffen HEITEC und HAITEC an, obwohl sich beide an der schutzunfähigen Angabe High Tech anlehnen (BGH MarkenR 2008, 393 – HEITEC/HAITEC, unter Bezugnahme auf BGH MarkenR 2003, 388 – AntiVir/AntiVirus). In der Entscheidung Ezymax/Enzymix stellte der BGH darauf ab, dass der Verkehr bei beiden Marken den Buchstaben M sowohl dem (beschreibenden) Bestandteil Enzym als auch dem weiteren (ebenfalls für sich genommen schutzunfähigen Bestandteil) Max bzw Mix zuordnet (BGH MarkenR 2011, 407 – Enzymax/Enzymix). Gleiches soll nach einer Entscheidung des OLG Hamburg für die Begriffe Creditolo und kredito gelten, die den Begriff Kredit in ähnlicher Weise abwandeln (OLG Hamburg MMR 2013, 101 – creditolo/kredito); dieser Entscheidung ist mE nicht zu folgen, da die Abwandlung bei der Marke Creditolo sowohl den Anfangsbuchstaben als auch das Anhängen von zwei Silben statt nur einer Silbe betrifft. Entscheidend ist dabei, dass die konkrete Abwandlung des beschreibenden Begriffes einander ähnelt. Deshalb nahm der BGH auch eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken GOURMET BIO und BIO GOURMET an, da beide eine ähnliche grafische Ausgestaltung aufwiesen, die die Marken erst die Schwelle zur Unterscheidungskraft habe übersteigen lassen. Beide Marken waren in Grüntönen gehalten und in ein grün umrandetes Oval eingebettet (BGH MarkenR 2016, 157 – Biogourmet). Entsprechend lehnte das EuG eine Verwechslungsgefahr zweier Marken Bon Apetit bzw Bon Appetit ab, da sich die Bildbestandteile, die für ihre Unterscheidungskraft erforderlich waren, erheblich voneinander unterschieden (EuG 2.2.2016 – T-485/14 – Bon Apeti/Bon Appetit; s auch EuG 14.7.2017 – T 55/15 – CERTIFIED AUSTRALIAN ANGUS BEEF/SINCE 1978 CERTIFIED ANGUS BEEF BRAND; 16.3.2017 – T-495/15 – MOUNTAIN CUTRUS SPAIN/monteCitrus). Das BPatG lehhnte eine Ähnlichkeit von INJEKT und INJEX für Spritzen wegen ihrer unterschiedlichen Anlehnung an Injektion ab, INJEKT beziehe sich auf eine Abwandlung des englischen Begriffs inject durch Austausch eines Buchstabens bzw sei eine schlichte Verkürzung des deutschen Begriffs Injektion, während bei INJEX die Endung von Injektion durch ein X ersetzt werde (BPatG MarkenR 2019, 225 Rn 66 – INJEKT/INJEX,- juris).
136
Der Inhaber der Marke pjur konnte eine Verwechslungsgefahr mit den Marken pure und pure massageoil trotz klanglicher und begrifflicher Zeichenidentität nicht darstellen, da er die Schutzfähigkeit seiner Marke nur aus dem Umstand ziehen konnte, dass wegen der abgewandelten Schreibweise eine Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 anzunehmen war (BGH MarkenR 2012, 384 – pjur/pure).
137
Die europäische Rechtsprechung verweist hingegen auf den Grundsatz, dass die Gültigkeit eingetragener Marken im Widerspruchsverfahren nicht in Frage gestellt werden dürfe, weshalb sie die schwächere Kennzeichnungsraft lediglich im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände berücksichtigt (EuGH MarkenR 2016, 592 Rn 61 ff – KOMPRESSOR; Beschl v 19.11.2015 – C-190/15 – Solidfloor/SOLIF Floor; Beschl v 30.5.2013 – C-141/12 – AYUURI NATURAL/AYUR; ausdrücklich ablehnend BPatG MarkenR 2019, 225 Rn 41 – INJEKT/INJEX, juris).