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gg) Bestandteile mehrgliedriger Marken
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Oftmals stehen sich Marken gegenüber, von denen zumindest eine nicht nur aus einem, sondern aus mehreren Bestandteilen besteht. Hierbei sind verschiedene entgegenstehende Interessen zu berücksichtigen. So muss einerseits einem Markeninhaber eines eingliedrigen Zeichens auch ein Schutz gegenüber Zusammensetzungen mit diesem Zeichen zugestanden werden, andererseits darf dies nicht zu einer Monopolisierung dieses Begriffes führen (EuGH MarkenR 2006, 527, 531 – Turkish Power/POWER). Gleichsam ist einem Inhaber einer mehrgliedrigen Marke ein Schutz gegenüber Marken zu gewähren, die sich in prägenden (nach der Wortwahl der deutschen Rspr) bzw dominierenden (Wortwahl des EuGH) ähneln oder gar gleichen.
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Die Rspr hat hierzu Grundsätze und Ausnahmeregelungen geschaffen, um deren Verwechslungsfähigkeit zu beurteilen.