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(2) Hörmarken
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Hörmarken nehmen in der Werbung eine immer stärkere Rolle ein. Sie können aus aufwendigen Kompositionen oder aus einfachen kurzen Melodien bestehen (vgl Fuchs-Wissemann § 3 Rn 4, § 8 Rn 8).
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Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist in erster Linie auf die klangliche Widergabe abzustellen, da diese dem Publikum zu Gehör gelangen wird, diese muss sich jedoch in der im Register eingetragenen grafischen Wiedergabe wiederfinden (vgl Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 9 Rn 341).
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Als Kriterien für die Ähnlichkeit kommen insb (in der Reihenfolge ihrer Bedeutung) die Melodien, Intervallschritte, Klangrhythmen, Akkordfolgen, Funktionsharmonik, Tonmaterial und Musikstil in Betracht (vgl Becker WRP 2000, 56, 67).