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ee) Verwechslungsgefahr anderer Markenformen

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Mit der Einführung des MarkenG ging eine Erweiterung des Markenbegriffes in § 3 Abs 1 einher. Im Gegensatz zu Wort-, Wort-/Bild- und Bildmarken kann die Registereintragung die Marke nicht identisch, sondern allenfalls möglichst genau wiedergeben. Eine Verwechslungsgefahr kann dennoch nur auf Elemente gestützt werden, die aus der grafischen Darstellung im Markenregister eindeutig hervorgehen (vgl zur Eintragungsfähigkeit einer Marke: BGH GRUR 2007, 148 – Tastmarke; BPatG MarkenR 2007, 516 – Tastmarke; GRUR 2005, 770, 771 – Tastmarke: eine Marke ist nur dann eintragungsfähig, wenn sie sich im Register grafisch darstellen lässt; BPatG GRUR 2005, 594, 596 – Hologramm: eine Marke ist nur dann eintragungsfähig, wenn sie sich nach den Angaben im Register reproduzieren lässt; zum kennzeichenmäßigen Gebrauch: BGH GRUR 2005, 1044, 1045 – Dentale Abformmasse: bei einer Abweichung der Eintragung einer Marke von der angemeldeten Darstellung ist für den Schutz der Marke die eingetragene Gestaltung maßgeblich).

Markenrecht

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