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(2) Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne

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Eine Verwechslungsgefahr iwS ist anzunehmen, wenn das Publikum zwar von zwei nebeneinander stehenden Marken ausgeht, jedoch wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen der Markeninhaber annimmt (BGH GRUR 2013, 1239, 1242 Rn 45 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; GRUR 2008, 903 Rn 31 – SIERRA ANTIGUO; MarkenR 2006, 402, 404 – Malteserkreuz; GRUR 2006, 60, 63 – coccodrillo; GRUR 2004, 779, 783 – Zwilling/Zweibrüder; GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; GRUR 2000, 608, 610 – ARD-1; BPatG Beschl v 10.8.2009 – Az 27 W (pat) 88/09 – Kulturkraftwerk/Kraftwerk). Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr iwS soll es sein, dass die jüngere Marke ein auch als Firmenbezeichnung verwendetes älteres Zeichen oder dessen Zeichenbestandteil enthält (BGH GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; GRUR 2000, 608, 610 – ARD-1; BPatG 2003, 70, 75 – T-INNOVA/Innova), der auch in einer Bildmarke liegen kann (OLG Hamburg GRUR 2003, 211, 213 – Jack Wolfskin). Unbeachtlich ist es, wenn lediglich Rechtsformzusätze weggelassen werden (BGH MarkenR 2002, 282 – defacto; OLG Hamburg MarkenR 2006, 283, 286 – EVIAN/REVIAN's). Im Einzelfall kann auch ein sich aus der älteren Marke ergebendes Akronoym eine Zeichenähnlichkeit bei der Übernahme in einer jüngeren Marke begründen (BPatG MarkenR 2009, 563, 567 – IDW-Informationsdienst Wissenschaft). Das ältere Markenzeichen muss sich darüber hinaus regelmäßig zu einem bekannten Unternehmenskennzeichen entwickelt haben (BGH GRUR 2013, 1239, 1242 Rn 47 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; GRUR 2002, 171, 175 – Marlboro-Dach).

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Ein Hinweis auf eine Kooperation der Markeninhaber kann sich insb aus einer Herausstellung der älteren Marke durch Worte ergeben, die einerseits die Markenbestandteile voneinander abgrenzen und so eine unmittelbare Verwechslungsgefahr entfallen lassen, andererseits eine Zusammenarbeit indizieren (BGH GRUR 2004, 865, 867 – Mustang („by Mustang“); EuG Urt v 24.11.2005 – Rs T-346/04, Volltext-ID: 3K312334, unter volltextservice.luchterhand.de – ARTHUR/ARTHUR ET FELICIE zur Verwendung des Bindeworts „et“ und der Üblichkeit von Untermarken in der Bekleidungsbranche).

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Ob der Hersteller von Spielzeugautos mit der Marke eines Kfz-Herstellers mit diesem nach Auffassung des maßgeblichen Publikums in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stünde, ließ der EuGH ausdrücklich offen; er wies darauf hin, dass es sich dabei um eine Tat- und nicht um eine Rechtsfrage handele (EuGH MarkenR 2007, 70, 72 – Opel-Logo).

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Eine Verwechslungsgefahr iwS ist hingegen noch restriktiver als eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens anzunehmen. Zurecht lehnte der BGH eine Verwechslungsgefahr in einem Fall ab, in dem beiden Marken eine grafisch – allerdings abweichend – gestaltete Ziffer „1“ hintangestellt war (BGH GRUR 2000, 608, 610 – ARD-1). Auch die Verwendung eines bekannten Zeichens eines Autoherstellers in einem Preisausschreiben eines Kräuterlikörproduzenten spreche nicht für eine wirtschaftliche Verbindung zwischen beiden Unternehmen (BGH GRUR 2006, 329, 333 – Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem). Er nahm eine Verwechslungsgefahr im weiten Sinne für eine jüngere Serie von Marken mit dem Anfangselement „Volks“ im Bereich von Kraftfahrzeugen mit der älteren Marke Volkswagen an; die Verwendung der jüngeren Zeichenserien beeinträchtige zwar nicht die Wertschätzung der älteren Marke, sehr wohl aber deren Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2013, 1239, 1242 Rn 40 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion).

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