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(2) Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung

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Von einer Ausnutzung der Wertschätzung (Rufausbeutung) ist auszugehen, wenn ein Wettbewerber sich mit der Kennzeichnung seiner Waren einer fremden Marke angenähert hat, um Gütevorstellungen, die der Verkehr mit den unter der Marke vertriebenen Erzeugnissen verbindet, für sich auszunutzen, so genannter Imagetransfer (BGH GRUR 2019, 165, Rn 22 – keine-vorwerk-vertretung, juris; GRUR 2005, 583, 584 – Lila-Postkarte; OLG Stuttgart GRUR-RR 2007, 313, 315 – CARRERA; LG Berlin GRUR-RR 2007, 40, 41 – Stiftung Gentest).

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Eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung kann sich auf konkrete Gütevorstellungen, den Markterfolg des konkreten Produktes, allgemeine Vorstellungen von Größe, Alter, Tradition, Erfolg und Leistungsfähigkeit des herstellenden Unternehmens, Luxus-, Exklusiv- und Prestigevorstellungen oder schlicht ein positives Markenimage ergeben (OLG Stuttgart GRUR-RR 2007, 313, 315 – CARRERA; Ingerl/Rohnke § 14 Rn 1366 mwN).

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Eine Beeinträchtigung der Wertschätzung kann nicht nur auf die Weise erfolgen, dass die durch den Zweitbenutzer der Marke verursachte Unzufriedenheit unterschwellig und mittelbar auch den Erstbenutzer trifft (LG Berlin GRUR-RR 2007, 40, 41 – Stiftung Gentest), sondern bereits durch eine zu der bekannten Marke bereits unpassende Assoziation (vgl Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 14 Rn 406), wozu ausreichen kann, dass ein flüchtiger Betrachter eines Kleidungsstücks mit dem Logo der bekannten Marke den Eindruck gewinnen kann, durch die Anlehnung an die Marke solle eine krit Aussage über diese getroffen werden (LG Berlin GRUR-RR 2007, 40, 41 – Stiftung Gentest).

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