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bb) Zeichenidentität oder -ähnlichkeit

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Die gegenüberstehenden Zeichen müssen identisch oder sich zumindest ähnlich sein, auch ohne dass eine Verwechslungsgefahr zwischen ihnen bestehen muss (BGH MarkenR 2015, 486 Rn 10 – Springender Pudel, juris). Es reicht dabei für eine Ähnlichkeit iSd Nr 3 aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise die gegenüberstehende Zeichen gedanklich in Verbindung bringen können, ohne sie zu verwechseln, insoweit unterscheiden sich Verwechslungsschutz und Bekanntheitsschutz (EuGH MarkenR 2016, 29, 33 Rn 42 – El Corte Inglés/The English Cut). Die Ähnlichkeitskriterien richten sich hingegen nach denselben Beurteilungsgrundsätzen, die für eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs 1 Nr 2 bestehen (BGH GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; GRUR 2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd; GRUR 2000, 875, 878 – Davidoff I; Starck MarkenR 2000, 73, 76), insb besteht eine Wechselwirkung zwischen der Kennzeichnungskraft der bekannten Marke und der Ähnlichkeit der jüngeren Marke mit der bekannten Marke, so dass eine höhere Kennzeichnungskraft der bekannten Marke zu einem höheren Schutz führt und schwächer kennzeichnungskräftige bekannte Marken einen geringeren Schutz genießen (v Mühlendahl FS Erdmann, S 435).

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