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ee) Unlauterkeit und Rechtswidrigkeit
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Eine Markenverletzung ist jedoch nur gegeben, wenn ein Moment der Anstößigkeit gegeben ist (BGH GRUR 1997, 311, 313 – Yellow Phone; EuGH GRURInt 1999, 438, 441 – BMW/Deenik). Sie liegt nicht vor, wenn ein rechtfertigender Grund die Markennennung legitimiert oder als Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung die Nutzung berechtigt erscheinen lässt.
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Die Rechtswidrigkeit kann grds durch das Bestehen eines Rechtfertigungsgrundes entfallen (vgl Mahr WRP 2006, 1083). Als solcher kommt ein berechtigtes Berufen auf die Meinungs-, Presse- oder Kunstfreiheit nach Art 5 Abs 3 GG in Betracht (BVerfG NJW 1994, 3342; BGH GRUR 2005, 583, 584 – Lila-Postkarte; OLG Hamburg MarkenR 2006, 114 – Bildmarke AOL; MarkenR 2006, 116 – Trabi 03). Die Kunstfreiheit besteht jedoch nicht schrankenlos; ihr können die von Art 14 Abs 1 S 1 GG geschützten Eigentumsrechte, zu denen auch Markenrechte zählen, entgegenstehen, so dass eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen ist (BGH Urt v 2.4.2015 – I ZR 59/13, MarkenR 2015, 486 Rn 47 ff – Springender Pudel – juris; GRUR 2005, 583, 584 – Lila-Postkarte; OLG Stuttgart GRUR-RR 2007, 313, 315 – CARRERA; LG Berlin GRUR-RR 2007, 40, 42 – Stiftung Gentest). Die Abwägung dürfte zugunsten des Inhabers der älteren Marke ausfallen, wenn die jüngere Nutzung auf herabwürdigende Weise erfolgt (LG Köln GRUR-RR 2013, 106, 107 – Scheiß RTL). Andererseits kann eine krit (auch satirische) Auseinandersetzung mit der älteren Marke (beispielsweise bei der Verwendung auf einem T-Shirt oder einer Postkarte) von der Meinungsfreiheit umfasst sein. Ein rechtmäßiges Berufen auf die Kunstfreiheit dürfte bei einer eigenständigen kreativen Leistung vorliegen, bei der es schwerpunktmäßig auf den humorvoll-satirisch abgewandelten Werbespruch ankommt (vgl Mahr WRP 2006, 1083, 1088). Von der Kunstfreiheit gedeckt war nach Ansicht des BGH beispielsweise der Slogan „Über allen Wipfeln ist Ruh, irgendwo blökt eine Kuh, Muh! Rainer Maria Milka“ auf einer lila Postkarte (BGH GRUR 2005, 583, 584 – Lila-Postkarte).
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Ferner kann die Wahrnehmung berechtigter Interessen die Markennutzung rechtfertigen (vgl Ingerl/Rohnke § 14 Rn 1362).
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Wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht festgestellt werden kann, ist im nächsten Schritt eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (BGH GRUR 1997, 311, 313 – Yellow Phone). Da iRd § 9 Abs 1 Nr 3 eine umfassende Unlauterkeitsprüfung vorzunehmen ist, kommt der Schutzschranke des § 23 insoweit keine eigene Bedeutung zu. Gegenüberstehende Rechte, wie die Verwendung des eigenen Namens, sind bereits im Rahmen dieser Prüfung gegeneinander abzuwägen (BGH GRUR 2019, 165, Rn 22 – keine-vorwerk-vertretung, juris; GRUR 2002, 622, 625 – shell.de; GRUR 2001, 1050, 1053 – Tagesschau; GRUR 2001, 1054, 1057 – Tagesreport; OLG Köln GRUR 2001, 424 – Mon Chéri/MA CHÉRIE).