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4. Rechtsfolgen

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Die jüngere Marke wird aus dem Markenregister gelöscht, soweit dem auf die ältere Marke gestützten Widerspruch auf der Grundlage des § 9 Abs 1 Nr 1 oder 2 stattgegeben wird. Eine Löschung kann ferner Ergebnis einer Löschungsklage sein, wobei diese auch auf § 9 Abs 1 Nr 3 gestützt werden kann.

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Sollte eine Kollision nur in Bezug auf einzelne Waren aus dem Waren- bzw Dienstleistungsverzeichnis festgestellt werden können, so wird die Marke gem § 43 Abs 2 S 1 bzw § 51 Abs 5 nur teilweise gelöscht, iÜ bleibt sie eingetragen.

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Der Widerspruch wird jedoch zurückgewiesen oder eine Löschungsklage abgewiesen, wenn eine Kollision iSd § 9 Abs 1 nicht gegeben ist.

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Schließlich kann die Löschungsreife im Verletzungs- oder Löschungsverfahren auch einredeweise oder durch Widerklage auf Löschung geltend gemacht werden.

Markenrecht

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