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cc) Keine Erforderlichkeit einer Warenähnlichkeit

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Eine Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Waren oder Dienstleistungen ist nicht erforderlich. In aller Regel ist bei vorhandener Warennähe bereits eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs 1 Nr 2 gegeben. Sollte jedoch im Einzelfall eine Verwechslungsgefahr nicht bestehen, kann auch bei Warenähnlichkeit ein Bekanntheitsschutz zugesprochen werden, zumal nicht einzusehen ist, dass der Schutz bei unterschiedlichen Waren weiter gehen soll als bei ähnlichen (BGH GRUR 2019, 165, Rn 15 – keine-vorwerk-vertretung, juris; MarkenR 2015, 486 Rn 14 – Springender Pudel, juris; MarkenR 2015, 552 Rn 24 – Goldbären, juris; MarkenR 2015, 561 Rn 76 – Sparkassen-Rot; EuGH GRUR 2004, 58, 60 – Davidoff/Gofkid; Fezer FS Erdmann, S 287).

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