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(1) Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft

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Die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft (Verwässerungsgefahr) ist gegeben, wenn die Assoziation einer Kennzeichnung mit einer bekannten Marke ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit wecken könnte, das einer anderen Kennzeichnung, die nicht die Erinnerung an ein dem Verkehr bekanntes Erzeugnis weckt, nicht zuteil würde (BGH GRUR 2013, 1044, 1046 Rn 22 – Beate Uhse; GRUR 2005, 583, 584 – Lila-Postkarte; GRUR 1994, 808, 811 – Markenverunglimpfung I (Mars); GRUR 2000, 875, 877 – Davidoff I). Eine einfache Assoziation reicht hingegen nicht aus (BGH MarkenR 2013, 291 – Culinara/Villa Culinara; MarkenR 2008, 405 – Sierra Antiguo; OLG Stuttgart MarkenR 2018, 232-235 – Grilloympiade), wenn der Anmelder der jüngeren Marke versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben (BGH MarkenR 2015, 486 Rn 38 – Springender Pudel, juris; GRUR 2014, 378 Rn 33 – OTTO Cap; GRUR 2013, 1239 Rn 54 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion). Dies ist anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen, zu denen das Ausmaß der bekanntheit und der Grad der Unterscheidungskraft der älteren Marke, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe gehören (BGH GRUR 2019, 165, Rn 22 – keine-vorwerk-vertretung, juris; GRUR 2014, 378 Rn 33 – OTTO Cap; EuGH GRUR 2009, 756 Rn 44 – L'Oréal/Bellure).

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Eine solche Ausnutzung der Unterscheidungskraft kommt beispielsweise bei einer Dekoration eines Produktes mit einer anderen Marke in Betracht (BGH GRUR 1994, 635, 636 – Pulloverbeschriftung).

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Die Ausnutzung kann der Verletzer dadurch unterstützen, dass er geschäftliche Beziehungen zum Inhaber der bekannten Marke suggeriert (OLG Stuttgart GRUR-RR 2007, 313, 315 – CARRERA).

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