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3. Bekanntheitsschutz, § 9 Abs 1 Nr 3

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Nach § 9 Abs 1 Nr 3 kann eine Marke gelöscht werden, wenn es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

Markenrecht

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