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dd) Beeinträchtigung der bekannten Marke
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Die Beeinträchtigung der bekannten Marke kommt durch eine Verwässerung (Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft) oder eine Rufausbeutung (Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung) in Betracht.
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In einem Vorabentscheidungsverfahren wird der EuGH zu der Frage des englischen Court Of Appeal vom 29.5.2007 (CA RPC 2007, 846 – Intel/Intelmark) Stellung nehmen zu haben, ob bei ausreichend bedeutender Bekanntheit auf die (nachfolgend dargestellten Voraussetzungen) der Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung oder Unterscheidungskraft der bekannten Marke verzichtet werden kann. Beizugeben ist der dortigen Klägerin Intel Co. Ltd., dass auch zwischen den nach § 9 Abs 1 Nr 3 zu beurteilenden Kriterien eine Wechselwirkung besteht, diese darf jedoch nicht dazu führen, dass auch bei einer Reduzierung eines Faktors auf Null der Bekanntheitsschutz nach § 9 Abs 1 Nr 3 greift. Jedenfalls eine geringe Ausnutzung oder Beeinträchtigung wird deshalb vorauszusetzen sein (so auch Slopek MarkenR 2008, 189, 194).