Читать книгу Markenrecht - Jennifer Fraser - Страница 327

III. Eintragungserfordernis, § 9 Abs 2

Оглавление

318

Nach § 9 Abs 2 stellen Anmeldungen von Marken nur ein Eintragungshindernis dar, wenn sie auch eingetragen werden. Da sich die Priorität jedoch gem § 6 Abs 2 nach dem Anmeldetag oder einem früheren Prioritätstag der Marke richtet, ist das relative Schutzhindernis bereits vor der Eintragung gegeben. Die Entscheidung über einen Widerspruch, der sich auf eine nur angemeldete, aber noch nicht eingetragene Marke stützt, muss daher solange warten, bis die ältere Marke tatsächlich eingetragen ist. Ein schon anhängiges Widerspruchs- oder Löschungsverfahren ist bis dahin auszusetzen.

Markenrecht

Подняться наверх