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(3) Gegenüberstehen von Wortmarken und dreidimensionalen Marken

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Eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen Wortmarken und dreidimensionalen Marken ist zwar grundsätzlich möglich, sollte allerdings nur dann angenommen werden, wenn die Wortmarke die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Möglichkeit darstellt, die dreidimensionale Marke zu beschreiben, ohne dass hierfür mehrere gedankliche Zwischenschritte erforderlich seien (BGH MarkenR 2015, 552 Rn 35 – Goldbären, juris; Berlit MarkenR 2013, 169, 174; aA LG Köln GRUR-RR 2013, 102 – Goldbären, das allerdings die überragende Bekanntheit der Marke Goldbären ebenfalls zur Begründung heranzog). Der BGH lehnte eine Zeichenähnlichkeit zwischen der Wortmarke Goldbären und einem in Goldfolie eingepackten Schokoladenbären mit der Beschriftung „Lindt“ und „Teddy“ sowie einem roten Halsband schon deshalb ab, weil die Bezeichnung „Goldbär“ nicht die einzige Möglichkeit darstellte, das Verletzerzeichen zu beschreiben, es kämen gleichermaßen „Teddy“, „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“ in Betracht (BGH MarkenR 2015, 552 Rn 38 – Goldbären, juris). Zurecht hebt der BGH darauf ab, dass über den Markenschutz kein Motivschutz erreicht werden dürfe.

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