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(1) Farbmarken
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Eine Verwechslungsgefahr von Farbmarken sollte tendenziell zurückhaltend angenommen werden, da der Verbraucher nicht ohne Weiteres mit der Verwendung der Farbe einen Herkunftshinweis für die damit beworbenen Waren oder Dienstleistungen annimmt. Des Weiteren stellt die ausschließliche Verwendung einer Farbe durch einen einzigen Anbieter eine Monopolisierung von eigentlich freihaltebedürftigen Werbeelementen dar, die eine enge Anwendung der Verwechslungstatbestände erfordert.
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Die Verwechslungsgefahr setzt zunächst voraus, dass die Farbe im Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird, was sich aufgrund einer durch überdurchschnittliche Verkehrsdurchsetzung gesteigerten Kennzeichnungskraft ergeben könnte (BGH MarkenR 2014, 437 Rn 23 ff – Gelbe Wörterbücher, juris; MarkenR 2005, 187 – Lila-Schokolade; GRUR 2004, 151, 153 – Farbmarkenverletzung I; GRUR 2004, 154, 155 – Farbmarkenverletzung II). Der Verkehr muss den Herkunftshinweis ausschließlich der Farbe zuordnen und darf ihn nicht erst in Verbindung mit anderen (grafischen) Elementen erkennen, was jedoch bereits dann der Fall ist, wenn die Farbe die einzig verwendete Farbe ist und sie das wichtigste und signalhaft eingesetzte Gestaltungsmerkmal ist, und sämtliche anderen Elemente in den Hintergrund treten (BGH GRUR 2004, 151, 153 – Farbmarkenverletzung I; GRUR 2004, 154, 155 – Farbmarkenverletzung II). Einer Verletzung steht alleding nicht entgegen, dass die Farbmarke nicht isoliert genutzt wird, sondern mit anderen Elementen komibiert ist (BGH MarkenR 2014, 437 Rn 52 – Gelbe Wörterbücher, juris).
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Bei einer Farbmarke kann eine Markenidentität nur bei völliger Farbidentität angenommen werden, geringe Unterschiede im Farbton können jedoch zu einer Zeichenähnlichkeit führen, zumal der Verbraucher, dem nicht beide Marken gleichzeitig vorliegen, auf sein Erinnerungsvermögen angewiesen ist (BGH GRUR 2004, 151, 153 – Farbmarkenverletzung I; GRUR 2004, 154, 155 – Farbmarkenverletzung II; EuGH GRUR 2003, 604, 607 Rn 47).