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(2) Gegenüberstehen von Wort- und Bildmarken

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Eine Verwechslungsfähigkeit von Wort- mit Bildmarken ist nur unter sehr engen Voraussetzungen anzunehmen (so auch LG Köln Urt v 18.12.2012, Az 33 O 803/11). Als Mindestvoraussetzung muss sich der Wortbegriff im Bildzeichen wiederfinden, so dass das Publikum beim Betrachten des Bildzeichens an die Wortmarke denkt (BGH GRUR 1989, 510, 512 – Teekanne II). Es muss nach der zutreffenden Rspr die nahe liegende, ungezwungene und erschöpfende Benennung des Bildzeichens darstellen (BGH GRUR 2006, 60, 63 – coccodrillo; OLG Köln MD 2000, 1241 – PANDA; abgelehnt bei Mozart-Profilzeichnung, OLG München GRUR-RR 2002, 12, 14). Soweit nur die Möglichkeit besteht, dass das Publikum das Bildzeichen unter anderem auch mit dem in Frage stehenden Wort in Verbindung bringen könnte, reicht dies hingegen für die Begr einer Verwechslungsgefahr nicht aus (BGH GRUR 1975, 487, 489 – WMF-Mondmännchen).

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Eine Verwechslungsgefahr ist zwar grds auch mit fremdsprachigen Worten denkbar, hier ist allerdings eine noch weiter gehende Zurückhaltung geboten, als dies bei sich gegenüberstehenden Wortmarken anzunehmen ist (BPatGE 22, 180, 182 – ESPADA/Sword: Das spanische Wort „Espada“ für Schwert verletzt nicht ein Bildzeichen mit einer Schwertabbildung für Rasierprodukte, da die spanische Bedeutung in Deutschland nicht bekannt ist). Das EuG geht davon aus, dass wegen der weiten Bekanntheit der englischen Sprache eine Übersetzung ins Deutsche gerade nicht üblich sei, eine Verwechslungsgefahr deshalb ausscheide (EuG GRURInt 2005, 586 – Hai/SHARK).

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