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(4) Aufnahme einer älteren Marke in eine jüngere Marke, Markenusurpation

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Oftmals stehen sich Marken gegenüber, bei denen die jüngere Marke eine ältere Marke vollständig übernimmt, ohne dass sie in der jüngeren Marke eine selbstständig kennzeichnende oder gar prägende Stellung einnimmt. Die von der deutschen Rechtsprechung auch für diese Fälle regelmäßig angewandte Prägetheorie führt dabei meist zu unbefriedigenden Ergebnissen. Die europäische Rechtsprechung stützt dagegen selbst bei kennzeichnungsschwachen Elementen die Verwechslungsgefahr auf die identische Übernahme der älteren Marke (EuG Urt v 24.1.2012 – T-260/08 – VISUAL MAP/VISUAL; Urt v 28.10.2009 – T-273/08 – First-On-Skin/FIRST; MarkenR 2005, 365 – FLEXI AIR/FLEX; GRURInt 2004, 143 – KIAP MOU/MOU; abgelehnt in EuG Urt v 2.2.2012 – T-596/10 – EuroBasket/Basket; vgl im Einzelnen Bölling, MarkenR 2012, 93).

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Zu weit gehen dürften dabei die Entscheidungen BECKER (EuG GRURInt 2009, 603 – Barbara Becker/BECKER) und SEVEN (EuG Urt v 6.10.2011 – T-176/10 – SEVEN FOR ALL MANKIND/Seven), da diese einen zu weit gehenden Elementenschutz begründen, den das EuG im Falle Becker noch damit zu begründen versucht, dass dem Namen Becker jedenfalls in Italien eine größere Kennzeichnungskraft zukomme als dem dort geläufigen Vornamen Barbara. Ein Elementenschutz für das auch in Deutschland geläufige englische Zahlwort SEVEN führt dagegen zu einem unverhältnismäßig weiten Schutz eines kennzeichnungsschwachen Elementes.

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