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(5) Gegenüberstehen einer Marke mit einem Gesellschaftsnamen
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Auch die Benutzung einer Gesellschaftsbezeichnung, eines Handelsnamens oder eines Firmenzeichens, die mit einer Marke identisch sind, durch einen Dritten für den Vertrieb von Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, kann eine verbotene Benutzung darstellen (EuGH GRURInt 2007, 1007 – Céline).