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(1) Ähnliche Gestaltung nach dem Gesamteindruck
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Eine ähnliche Gestaltung bemisst sich nach dem Gesamteindruck des Zeichens (MarkenR 2016, 34, 37 Rn 37 – Bounty; BGH MarkenR 2010, 104 Rn 18 – AIDA/AIDU; GRUR 2009, 1055 Rn 23 – airdsl; MarkenR 2006, 402, 404 – Malteserkreuz; GRUR 2004, 594, 597 – Ferrari-Pferd; GRUR 2001, 158 – Drei-Streifen-Kennzeichnung; GRUR 2000, 608, 610 – ARD-1; OLG Köln GRUR-RR 2006, 360, 363 – Streifenornamentik; BPatG GRUR 2012, 529, 530 – Fotografierter Schuh; GRUR 1979, 242, 243 – Visuelles Gesamtbild; EuGH MarkenR 2008, 167, 169 – adidas/Marca II; MarkenR 2007, 315 – Limoncello/LIMONCHELO; GRUR 1998, 387 – Sabèl/Puma; EuG Beschl. v. 25.02.2016, Az T-692/14 – Tier/PUMA; GRUR-RR 2007, 235, 239 – Mast-Jägermeister). Dabei sind regelmäßig lediglich als Beiwerk dienende Elemente wie Unterstreichungen (BPatG GRUR 1997, 283, 284 – TAX FREE), Unterlegungen, Schraffierungen, Umrahmungen (BGH GRUR 1958, 610, 611 – Zahnrad), Verwendung von Streifen (BPatG GRUR 1997, 285, 286 – VISA) oder Schattierungen außen vor zu lassen. Eine Unterscheidungskraft bemisst sich ferner nicht nach der Größe der Zeichen. Auch kommt es nicht auf die Ausrichtung des Bildes an; es kann ausreichen, dass zwei Bildzeichen sich ähneln, wenn eines gedreht ist; soweit der BGH diesbezüglich auf die Wahrscheinlichkeit abstellt, ob nach Art der betroffenen Produkte eine Wahrnehmung des Bildes auch auf dem Kopf stehend naheliegend ist (BGH GRUR 2002, 171, 174 – Marlboro-Dach; zust Ingerl/Rohnke § 14 Rn 1007), kann dem nicht zugestimmt werden, da es ausreichend sein dürfte, dass beispielsweise eine Zeitungsanzeige aus einem anderen Blickwinkel betrachtet werden kann.
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Es ist bei Bildzeichen noch eher davon auszugehen, dass das Publikum nicht alle Einzelheiten der älteren Marke im Gedächtnis behält, so dass minimale Abweichungen weniger einer Verwechslungsfähigkeit entgegenstehen als dies bei Wortzeichen anzunehmen ist (BGH MarkenR 2016, 34, 37 Rn 37 – Bounty; GRUR 2004, 594, 597; vgl oben Rn 36).
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Maßgeblich bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit ist bei Bildzeichen noch stärker als bei Wortzeichen die Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens (BGH MarkenR 2016, 34, 26 Rn 27 – Bounty, der BGH macht in dieser Entscheidung bereits die herkunftshinweisende Funktion des 3D-Bildzeichens von dessen Kennzeichnungskraft abhängig; BPatG GRUR 2012, 529, 530 – Fotografierter Schuh; vgl iÜ unten Rn 253). Einfachen Symbolen wie Kreisen, Rauten, Quadraten, Kegeln oÄ kommt eine schwache Kennzeichnungskraft zu, da sie als abgegriffen und verbraucht gelten (BGH GRUR 1989, 425, 427 – Herzsymbol), so dass eine Verwechslungsgefahr nur im Ausnahmefall auf eine Identität solcher Elemente gestützt werden kann (angenommene Ausnahmefälle: BGH GRUR 2001, 158, 160 – Drei-Streifen-Kennzeichnung; Rautendarstellungen bei BGH GRUR 1998, 830, 834 – Les-Paul-Gitarren). Eine Verwechslungsgefahr kann hingegen auf bes gestaltete Formen grds einfacher Symbole gestützt werden (BGH MarkenR 2006, 402, 405 – Malteserkreuz zu einem achtspitzigen Kreuz), diese sind insb nicht mit den Grundformen verwechslungsfähig (BGH MarkenR 2006, 402, 405 – Malteserkreuz). Der Natur entnommene Darstellungen kann das Publikum umso leichter unterscheiden, desto näher sie sich an ihre natürlichen Vorgabe halten und desto weniger Verfremdungen sie enthalten (BGH GRUR 1996, 198, 200 – Springende Raubkatze; bestätigt durch EuGH GRUR 1998, 387, 390 – Sabèl/Puma). Auch bei für sich genommen stark kennzeichnungskräftigen Elementen (drei Streifen für Sportbekleidung) kann durch einen eindeutigen Hinweis auf einen anderen Hersteller ein Gesamteindruck entstehen, der eine Verwechslungsgefahr beseitigt (OLG Köln GRUR-RR 2006, 360, 361 – Streifenornamentik, dort allerdings abl, da der Hinweis wegen seiner räumlichen Trennung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Streifenkennzeichnung stand, weshalb nicht von einer Gesamtmarke auszugehen sei).
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Der Schutz einer eingetragenen Marke beschränkt sich im Ausgangspunkt auf die konkrete Farbe, in der sie eingetragen ist (BGH WRP 2004, 1040 – Farbige Arzneimittelkapsel), wobei die Rspr zunächst davon ausging, dass eine schwarz-weiß eingetragene Marke gegenüber allen Farbdarstellungen Schutz genieße (EuG 18.6.2009 – T-418/07 – LIBERO/LIBRO), wohingegen der Schutz einer farbigen Marke auf diese Farbe reduziert sei (vgl zum historischen Stand Meister WRP 2006, 1307, 1322). Soweit die schwarz-weiße Marke jedoch in der Praxis ausschließlich in einer bestimmten Farbkombination genutzt wird und dies dem Publikum bekannt ist, kommt dieser Farbkombination eine besondere Bedeutung zu (EuGH MarkenR 2013, 340, Rn 41 – Spacesavers; vgl auch Meister WRP 2006, 1307, 1322). Dennoch kann eine Verwechslungsgefahr auch mit anderen Farbgestaltungen denkbar sein (OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 35, 37 – Portionsflasche; BPatG GRUR 1998, 581, 582 – Weiße Kokosflasche). Genau wie eine schwarz-weiß eingetragene Bildmarke Schutz auch gegenüber farbigen Ausgestaltungen des gleichen oder ähnlichen Zeichens genießt, kann andersherum eine farbig eingetragene Marke gegenüber einer schwarz-weißen Marke geschützt sein (BGH MarkenR 2006, 402, 404 – Malteserkreuz). Für die farbige Bildmarke gilt zwar einerseits, dass trotz einer Abweichung bei der Bildform eine Ähnlichkeit bei Verwendung derselben Farbe eher anzunehmen ist (BPatG GRUR 1997, 285, 286 – VISA), andererseits kann jedoch eine Ähnlichkeit des Bildes durch eine andere Farbgestaltung kompensiert werden, so dass eine Verwechslungsgefahr ausscheidet (OLG München GRUR-RR 2002, 12, 14 – Mozartkugeln). Letztendlich wird jedoch immer auf den Gesamteindruck der gegenüberstehenden Bildzeichen abzustellen sein, so dass auch Kombinationen obiger Grundsätze für oder gegen eine Verwechslungsfähigkeit sprechen können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die abweichende farbliche Gestaltung lediglich eines Zeichenteiles bereits einen anderen Gesamteindruck hervorruft (BPatG MarkenR 2002, 348, 354 – Farbige Arzneimittelkapsel). Sind die Farben, beispielsweise in Streifen, in einer bestimmten Reihenfolge angeordnet, so findet ein Verwechslungsschutz in aller Regel nur bezüglich dieser konkreten, eingetragenen Farbfolge statt (OLG Hamburg MarkenR 1999, 139, 141 – Schwimmflügel). Gleichfalls kann ein Markenschutz gegenüber dem Negativ der älteren Marke bestehen, zB wenn eine schwarze Welle auf weißem Hintergrund einer identischen weißen Welle auf schwarzem Hintergrund gegenübersteht (EuG 15.3.2012 – T-379/08 – Wellenlinien).