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(6) Nicht relevante Gesichtspunkte

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Nicht relevant für die Annahme einer Warenähnlichkeit sind zunächst ähnliche oder identische Abnehmerkreise, da diese nicht auf ein Produkt fixiert sind, sondern sich auf vielartige Waren beziehen (vgl Lange Rn 3078). Das gilt insb für Eigenschaften, die das Publikum selbst und nicht die gegenüberstehenden Waren oder Dienstleistungen betreffen, wie zB ein höherer Bildungsgrad oder ein hohes Einkommen des angesprochenen Publikums (BGH GRUR 2002, 340, 341; GRUR 1999, 245, 247 – LIBERO). Auch die konkrete Preisgestaltung ist kein zu berücksichtigendes Kriterium, da diese jederzeit geändert werden könnte (BGH GRUR 2000, 506, 509 – ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 164, 165 – JOHN LOBB; GRUR 1998, 1034, 1036 – Makalu).

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Die Herstellung der gegenüberstehenden Waren aus demselben Material führt in aller Regel ebenfalls nicht zu der Annahme einer Warenähnlichkeit. Dies gilt insbesondere, wenn verschiedenartige Waren aus demselben Material hergestellt werden, was beispielsweise für Kunststoff anzunehmen ist. Verpackungsmaterial aus Kunststoff ist deshalb nicht mit Endprodukten aus Kunststoff ähnlich, zumal sich Verpackungsmaterial an Unternehmen richtet (EuG 20.9.2012 – T-445/10 – eco-pack/ECOPAK).

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Eine Üblichkeit für Hersteller bestimmter Produkte, Herstellern anderer Produkte Lizenzen zu erteilen, kann regelmäßig nicht eine Warenähnlichkeit begründen (BGH MarkenR 2006, 390, 392 – TOSCA BLU, dort lehnt der BGH eine Warenähnlichkeit zwischen Lederwaren und Parfums ab, die auch nicht durch eine ständige Praxis der Lizenzerteilung von Modefirmen gegenüber Parfumherstellern begründbar ist, wie noch das Berufungsgericht angenommen hatte, zumal das Publikum nicht realisiere, dass derartige Lizenzerteilungen stets die Verwendung von Marken aus dem Modebereich für Parfums beträfen und nicht umgekehrt; MarkenR 2004, 286, 288 – Ferrari-Pferd). Eine Ausnahme kann gelten, wenn der Verkehr aufgrund einer im Grenzbereich befindlichen Warennähe nicht nur von einer Lizenzierung, sondern darüber hinaus von einem Know-how-Transfer ausgeht (BGH MarkenR 2006, 391, 392 – TOSCA BLU). Eine Vergabe von Lizenzen setzt zudem eine identische Verwendung des Zeichens voraus, weshalb das Publikum bei einer augenscheinlichen Modifikation von vorneherein nicht von einer Lizenzierung ausgeht (OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 408, 412 – MÖBELIX/OBELIX).

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