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b) Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen

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Die Verwechslungsgefahr setzt eine Ähnlichkeit der Waren bzw Dienstleistungen voraus. In langjähriger Praxis prüft das BPatG zunächst das Vorliegen ähnlicher Waren bzw Dienstleistungen, bevor es überhaupt in die Prüfung einer Zeichenähnlichkeit einsteigt. Der BGH (GRUR 1999, 731, 732 – Canon II; GRUR 1999, 496, 497 – TIFFANY; GRUR 1999, 158, 159 – GARIBALDI) folgt dieser Rspr nunmehr seit der ersten maßgeblichen Entsch des EuGH zur Auslegung des Begriffes Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit nach der MarkenRL in dessen Canon-Entscheidung im Jahr 1998, in der der EuGH ausführte, dass eine Verwechslungsgefahr nach Art 4 Abs 1 lit b MarkenRL eine Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erfordert (EuGH GRUR 1998, 922 – Canon).

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Entspr den oben dargestellten Grundsätzen der Wechselwirkungstheorie ist dabei bereits ein Grad der Ähnlichkeit im Einzelfall konkret festzustellen (BGH GRUR 2003, 1047, 1049 – Kellogg's/Kelly's; GRUR 2002, 626, 628 – IMS), um diesbezüglich die Ähnlichkeit der Marken und deren Kennzeichnungskraft ermitteln zu können.

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Die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ist ein Rechtsbegriff (vgl Ströbele/Hacker//Thiering/Hacker § 9 Rn 55). Ihre Beurteilung liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet, die Würdigung der tatsächlichen Grundlagen für die rechtliche Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Waren ist eine Tatsachenfrage (BGH MarkenR 2015, 36, Rn 15 – ZOOM/ZOOM, juris; BPatG MarkenR 2006, 460 – EVIAN/REVEAN); in einem Revisionsverfahren ist deshalb nur zu überprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutr erfasst und entspr der Denkgesetze und der allg Lebenserfahrung geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird (BGH MarkenR 2015, 552 Rn 26 – Goldbären, juris; Beschl v 3.7.2014 – I ZB 77/13, MarkenR 2015, 36, Rn 15 – ZOOM/ZOOM, juris; GRUR 2014, 488 Rn 12 – DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2002, 626, 627 – IMS; GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN/REVIAN; GRUR 2000, 886, 887 – Bayer/BeiChem).

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