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dd) Warenunähnlichkeit

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Von einer Warenunähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn bei einer hypothetischen Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr von vorneherein ausgeschlossen ist (BGH MarkenR 2015, 36, Rn 17 – ZOOM/ZOOM, juris; GRUR 2014, 488 Rn 12 – DESPERADOS/DESPERADO; WRP 2007, 321, 323 – COHIBA; MarkenR 2006, 390, 391 – TOSCA BLU; GRUR 2004, 600, 601 – d-c-fix/CD-FIX; MarkenR 2004, 286, 288 – Ferrari-Pferd; MarkenR 2001, 204, 206 – EVIAN/REVIAN; EuG GRURInt 2005, 493, 496 – LINDENHOF/Linderhof).

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Warenunähnlichkeit ist anzunehmen, wenn Haupt- und Hilfswaren einander gegenüberstehen (vgl Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 9 Rn 110). Dies kann bspw zu bejahen sein, wenn der Vertrieb einer Ware der Ware selbst gegenübersteht (BPatG GRUR 2003, 152, 156 – Einzelhandelsdienstleistungen; Tyra MarkenR 2011, 300, 306; aA EuG MarkenR 2011, 345 Rn 43 – YORMA'S/NORMA; GRURInt 2009, 421 Rn 59 – Oakley, vgl aber Rn 64); der EuGH mag sich insoweit allerdings nicht festlegen, sondern vielmehr auf alle Umstände des Einzelfalles abstellen (EuGH MarkenR 2005, 315 Rn 48 – Einzelhandelsdienstleistungen).

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Eine Verwechslungsgefahr soll jedoch dann nicht bestehen, wenn der Verkehr ein billigeres Produkt als Nachahmung der bekannten Marke identifiziert (OLG Köln MarkenR 2006, 33, 35 – Duftvergleich mit Markenparfum). Eine Warenunähnlichkeit kann sich daraus ergeben, dass die gegenüberstehenden Waren üblicherweise von verschiedenen Herstellern stammen, auch wenn sie beispielsweise einheitlich der Modebranche entstammen (BGH MarkenR 2006, 390, 391 – TOSCA BLU).

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Eine Warenähnlichkeit lässt sich schließlich nicht daraus begründen, dass eine Ware mit einem Motiv des anderen Zeichens ähnlich ist. Zutr weist Meister darauf hin, dass die Anbringung einer berühmten Marke eines Limonadenherstellers auf einem Hufeisen nicht zu einer Verwechslungsgefahr zwischen Limonade und Hufeisen führe (vgl Meister WRP 2006, 1453, 1469).

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