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(1) Gesamteindruck

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Die Ähnlichkeit der Marken bemisst sich nach dem Gesamteindruck, der sich aus Bild, Klang und Bedeutung der gegenüberstehenden Zeichen ergibt, wobei das Publikum regelmäßig die Marke als Ganzes wahrnimmt und nicht in einer analysierenden Betrachtungsweise auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (BGH MarkenR 2018, 18, 19 Rn 37 – OXFORD/Oxford Club; MarkenR 2016, 46, 48 Rn 13 – BSA/DSA; MarkenR 2016, 34, 37 Rn 37 – Bounty; MarkenR 2011, 547 Rn 14 – Maalox/Melox-GRY; MarkenR 2011, 364 Rn 23 – Kappa; MarkenR 2007, 31, 34 – Goldhase I; MarkenR 2004, 356, 358 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; OLG Köln MarkenR 2009, 67, 69 – 1A Pharma/1 Pharma; BPatG 8.11.2018 – 30 W(pat) 502/17 Rn 31 – Jooby/OBI, juris; MarkenR 2017, 174, 181 – Malteser-Apotheke; EuGH MarkenR 2012, 482 – TOFUKING/Curry King; MarkenR 2010, 382, 386 Rn 45 – Calvin Klein; MarkenR 2007, 315 – Limoncello/LIMONCHELO; MarkenR 2006, 527, 530 – Turkish Power/POWER; MarkenR 2006, 67, 70; GRUR 2005, 1042 – THOMSON LIFE; GRURInt 2004, 843 – Matratzen Concord; WRP 1999, 806 – Lloyd; GRUR 1998, 387 – Sabèl/Puma; EuG MarkenR 2017, 372, 377 Rn 31 – PostModern; GRURInt 2006, 144 – Arthur et Félicie; Ingerl/Rohnke § 14 Rn 1007).

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Hierbei stehen die Ähnlichkeitsfaktoren nicht beziehungslos nebeneinander, sondern können ihrerseits in einer Weise in Wechselbeziehung stehen, dass erst die Summe der verschiedenen Übereinstimmungen zur Verwechslungsgefahr führt, es können aber auch Unterschiede in der einen Richtung Übereinstimmungen in der anderen Richtung kompensieren und die Verneinung einer Verwechslungsgefahr rechtfertigen (BGH GRUR 2002, 1083, 1085 – 1, 2, 3 im Sauseschritt; GRUR 1992, 130, 132 – Bally/Ball; OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 408, 411 – MÖBELIX/OBELIX; Hertz-Eichenrode WRP 2007, 1067).

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Möglich ist es jedoch, dass das relevante Publikum eine Marke ausschließlich in einer Wiedergabeform (klanglich oder optisch) wahrnimmt und deshalb die Prüfung der Verwechslungsgefahr nur auf dieser Stufe erfolgen darf, wobei der klanglichen Ähnlichkeit eine besondere Rolle zufällt, da sie meist die einzige Form ist, die Marke wiederzugeben; der klanglichen Identität kann deshalb bei der Beurteilung des Gesamteindrucks eine so starke Rolle zukommen, dass auch sehr unterschiedliche kennzeichnungskräftige Bildbestandteile die Verwechslungsgefahr nicht entfallen lassen (BGH MarkenR 2011, 364 – Kappa). Dies kann sich sowohl durch die produktspezifischen Besonderheiten als auch denjenigen des relevanten Vertriebsweges ergeben. Eine Unbeachtlichkeit klanglicher Unterschiede nahmen deshalb der EuGH für den Kauf von Lederwaren (EuGH MarkenR 2007, 427 – BAINBRIDGE) und das EuG für die Präsentation in großflächigen Einzelhandelsgeschäften an (EuG 12.9.2007 – T-363/04 – Carbonell ACEITE DE OLIVA).

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Wenn im Rahmen des Gesamteindrucks der Bildbestandteil nach Auffassung des Publikums in den Vordergrund rückt, kann eine Verwechslungsgefahr auch durch eine Ähnlichkeit des Bildbestandteiles trotz unähnlicher Wortbestandteile entstehen (EuGH MarkenR 2009, 486, 491 Rn 61 ff – La Española/Carbonell). Auch können bei der Beurteilung schutzunfähige Bestandteile iRd Gesamteindrucks an Bedeutung gewinnen, so darf zum Beispiel eine für sich genommen nicht bedeutende Ziffer 4 nicht unberücksichtigt bleiben (EuGH GRURInt 2015, 463; MAGNEXT/MAGNET 4). Das gleiche gilt für kennzeichnungsschwache Elemente am Wortanfang (EuG 24.9.2015 – T-195/14 – PRIMA KLIMA/PRIMAGAZ).

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