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aa) Einheitliche Auslegung der §§ 9 und 14
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Die Kernregelungen bei der Prüfung gegenüberstehender Marken stellen in der Praxis die inhaltsgleichen Vorschriften der §§ 9 Abs 1 Nr 2 (als relatives Schutzhindernis im Eintragungsverfahren) und 14 Abs 2 Nr 2 (im Verletzerverfahren) dar. Beide Vorschriften sind einheitlich auszulegen (BGH GRUR 2002, 342, 345 – ASTRA/ESTRA-PUREN; GRUR 2001, 164, 166 – Wintergarten; EuGH GRUR 2008, 698 Rn 65 – O2; GRURInt 2000, 899 – adidas/Marca; Büscher/Dittmer/Schiwy/Büscher § 14 Rn 191). Eine einheitliche Auslegung ist zudem hinsichtlich der verschiedenen Markenarten gem § 4 (eingetragene Marke, Benutzungsmarke, Marke kraft Notorietät) vorzunehmen, womit die deutsche Regelung über die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der MarkenRL hinausgeht, die nur eingetragene Marken betrifft. Es besteht folglich im Gegensatz zu §§ 9 Abs 1 Nr 3 und 14 Abs 2 Nr 3 der Schutz vor Verwechslungsgefahr zugunsten jeder Marke, auch wenn er nach den Gegebenheiten des Einzelfalles unterschiedlich weit reichen kann.
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Unterschiedlich ist hingegen der Ausgangspunkt der zu beurteilenden Marken. Im Widerspruchsverfahren ist ausschließlich auf die eingetragene Form abzustellen (BGH MarkenR 2006, 402, 404 – Malteserkreuz; MarkenR 2002, 332, 334 – DKV/OKV), wohingegen im Verletzungsverfahren nach § 14 auf die konkrete Nutzung der Verletzungsmarke abzustellen ist.